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Alle Infos zum Coronavirus!

Alle Infos rund um das Coronavirus!

Corona Wirtschaftshilfe für Betriebe und Beschäftigung

Auf der Homepage der Wirtschaftskammer werden Unternehmen laufend über die aktuellsten Neuerungen rund und um das Thema Corona versorgt. Ein regelmäßiger Besuch unter folgenden Link lohnt sich also um auf den neusten Stand zu bleiben.

Wir von der Jungen Wirtschaft Kärnten haben für dich die wichtigsten Informationen nochmals kompakt und übersichtlich zusammengestellt, um dich in dieser herausfordernden Zeit bestmöglich zu unterstützen.

Im Info-Video bekommst du einen schnellen Überblick über die Hilfsmaßnahmen für Wirtschaft & Beschäftigung und wie du jetzt Unterstützung bekommen.

Übersicht Hilfsmaßnahmen:

Wie im Video dargestellt wird sich auch der Artikel auf die vier wichtigsten Hilfsmaßnahmen für Unternehmen beziehen:

  1. Arbeitsplätze erhalten: Kurzarbeit (Staatliche Zahlungen zur Sicherung der Beschäftigung)
  2. Sicherung der Liquidität (Staatlich besicherte Kreditgarantien & Haftungen sowie Steuerstundungen & SV Stundungen)
  3. Soforthilfe für Selbständige: Härtefall-Fonds (Staatliche Zahlungen für die persönliche Lebenshaltung)
  4. Abfederung von Geschäftseinbußen: Corona-Hilfs-Fonds (Garantien für Betriebsmittelkredite & staatliche Zuschüsse für bestimmte Fixkosten sowie verderbliche und saisonale Ware)

Kurzarbeit

Fragen & Antworten

Weiterführende Dokumente zum Thema Kurzarbeit

Vor- und Nachteile der Kurzarbeit

Kreditgarantien & Haftungen

Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe

Die neuen Fördermodelle im Überblick

Fragen & Antworten

Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)

aws Überbrückungsgarantien im Überblick

Fragen & Antworten

Vor- und Nachteile der Überbrückungsfinanzierungen

Steuerstundungen

Die konkreten Maßnahmen im Einzelnen

Beantragung

SV Stundungen

Ratenzahlung und Stundungen der Beiträge der Sozialversicherung der Selbständigen SVS (vormals SVA)

Härtefall-Fonds

Informationen für die Antragsstellung des Härtefall-Fonds im Überblick

Übersicht

Abgrenzung zu Phase 1

Förderberechtigte

Förderkriterien

Abgrenzung zu anderen Förderungen

Förderhöhe

Höhe der Förderung

Beantragung

Auszahlung

Vor- und Nachteile des Härtefall-Fonds

Corona-Hilfs-Fonds

Allgemein

Garantien

Zuschüsse

Fallbeispiele Corona-Hilfs-Fonds

Vor- und Nachteile des Corona-Hilfs-Fonds

Übersicht Covid-19 Förderungen für Unternehmen in Österreich

Förderkombinationen

Arbeitsrechtliche Informationen

Arbeitsrecht

Vertragsrecht

Soziales / SVS-Beiträge / Steuern

Veranstaltungen

Reisen

Behördliche/gerichtliche Fristen und Verfahren: Änderungen

Aktueller Fahrplan & Maßnahmen

Gastgewerbe: Abholen durch Kunden seit 3.4. erlaubt

Handel: Neue Hygieneregeln und Maskenpflicht ab 6.4

Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften ab 14.4.

FAQ zur Öffnung der Geschäfte ab 14.04.2020

Ausweitung der Maskenpflicht ab 14.4. in allen geöffneten Geschäften

Künftig geplante Änderungen

Kurzarbeit

Die Kurzarbeit bringt Unternehmerinnen und Unternehmern finanzielle Erleichterung in der akuten Phase der Corona-Krise.  Dieses Informationsvideo der Wirtschaftskammer Österreich erklärt die Vorteile der Corona-Kurzarbeit - kompakt und verständlich.

Fragen & Antworten

Hier siehst du die häufigsten gestellten Fragen & Antworten auf einen Blick:

  1. Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigten zu halten.

In Kurzarbeit verringern die Beschäftigten ihre Arbeitszeit um bis zu 90 % und erhalten dennoch den Großteil ihres bisherigen Entgelts weiter. Man nennt dies auch Nettogarantie.

Der Arbeitgeber erhält vom AMS (Arbeitsmarktservice), wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die so genannte Kurzarbeitsbeihilfe. Diese wird berechnet, indem die Ausfallstunden, die sich aus der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ergeben, mit einem Pauschalsatz laut Pauschalsatztabelle multipliziert werden. Diese Beihilfe deckt den Großteil der Mehrkosten des Arbeitgebers ab, die durch die Nettogarantie anfallen.

Um möglichst viele Unternehmen und Arbeitsplätze abzusichern, hat die Wirtschaftskammer bei der Corona-Kurzarbeit unter anderem folgende Verbesserungen erreicht:

  • Arbeitgeber erhalten mehr Geld vom AMS als bisher.
  • Während der Kurzarbeit sind auch arbeitsfreie Zeiten möglich.
  • Auch im Falle von Krankenständen werden die Mehrkosten abgedeckt.
  • Der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe kann rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden.
  1. Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes, verbessertes Modell vereinbart. Dabei wird der größte Teil der Mehrkosten, die sich für Arbeitgeber im Vergleich zur erhaltenen Arbeitsleistung ergeben, vom AMS ersetzt.

Die Beschäftigten arbeiten während des Kurzarbeitszeitraums durchschnittlich mindestens 10 % und höchstens 90 % ihrer Normalarbeitszeit und bekommen dafür bis zu 90 % des Nettoentgelts, dass sie vor der Kurzarbeit bezogen haben.

Nettoentgeltgarantie der Corona-Kurzarbeit:

  • Beschäftigte mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
  • bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro 85 %
  • bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro 80 %
  • bei Lehrlingen 100 %

3 Monate, Option auf 6 Monate

Die COVID-19-Kurzarbeit kann vorerst für bis zu 3 Monate abgeschlossen werden (März, April, Mai). Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

So schwer es für viele Unternehmen in der derzeitigen Situation ist, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu halten, so schwierig ist es in guten Zeiten, tüchtige, ausgebildete Fachleute zu finden. Kurzarbeit hilft deswegen doppelt: Menschen werden durch die Maßnahmen gegen das Coronavirus nicht in die Arbeitslosigkeit getrieben, und Unternehmen können danach mit einem eingespielten Team neu durchstarten.

  1. Was zahlt das AMS dem Arbeitgeber?

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gibt es keine Beihilfe.

Beispiel für Kurzarbeitsbeihilfe

Mit einem Beschäftigten vereinbarst du, die Arbeitszeit zu verringern, z. B.  auf 50 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit. Dafür musst du ihm unabhängig von der Arbeitszeitverringerung während Kurzarbeit ein Nettoentgelt in bestimmter Höhe zahlen, z.B. 85 % des Entgelts vor Kurzarbeit.

Der Beschäftigte bekommt also ein höheres Nettoentgelt (z.B. 85%), als es der verringerten Arbeitszeit (z.B. 50%) entspricht. Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (5.370 Euro) ersetzt das AMS dem Arbeitgeber zum größten Teil die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.

Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Monat

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Arbeitgeber-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

Mehrkosten während der Kurzarbeit ergeben sich bei Urlaub, Krankenständen und Sonderzahlungen während Kurzarbeit. Hier ist wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit zu zahlen. Anteilige Sonderzahlungen werden von der Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem Arbeitgeber zahlt, mitabgedeckt.

Dieser Rechner des AMS hilft dir dabei, die für dich als Unternehmen mögliche Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu ermitteln.

Direkt unter den Rechner für Kurzarbeitsbeihilfe findest du den Antrag für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe.

Solltest du Hilfe bei der Ausfüllung des COVID-19 Kurzarbeitsantrages benötigen, schau dir das Video zur Ausfüllhilfe vom AMS Österreich an.

  1. Für welche Unternehmen ist Kurzarbeit möglich?

Alle Unternehmen, die durch die Maßnahmen gegen das Coronavirus vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche Kurzarbeit beantragen. Das gilt auch für Unternehmen, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausüben. Mehr Infos für Arbeitskräfteüberlasser findest du hier.

Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, erhalten vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe.

  1. Für welche Beschäftigte ist Kurzarbeit möglich?

Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit bzw. allfälligen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie unabhängig vom Beschäftigungsausmaß: Auch für Personen in Teilzeit (auch Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit) kommt Kurzarbeit in Betracht.

Kurzarbeit für Lehrlinge ist möglich! Mehr Infos findest du hier.

Für Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Geschäftsführer), die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert sind, ist Kurzarbeit möglich.

Für Lehrlinge gibt es die Beihilfe ebenfalls, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich erfasst sind (sobald das Berufsausbildungsgesetz entsprechend novelliert worden ist).

Kurzarbeit ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte.

  1. Können Beschäftigte mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz (Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Zivil-/Präsenzdiener, begünstigte Behinderte) von Kurzarbeit erfasst werden?

Ja.

  1. Kann ein Unternehmen mit Sitz in Österreich auch die im Ausland sozialversicherten Beschäftigten in Kurzarbeit einbeziehen?

Die Kurzarbeit wird im Interesse der Versichertengemeinschaft, aus deren Beiträgen die Beihilfe finanziert wird, nur für in Österreich arbeitslosenversicherte Beschäftigte von Unternehmen mit einem Standort in Österreich gewährt.

  1. Kann Kurzarbeit nur für den ganzen Betrieb vereinbart werden?

Nein. Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb vereinbart werden. Sie kann auch nur für einzelne Betriebsteile, bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte vereinbart werden.

  1. Wie kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeit einleiten?

Schritt 1: Informationen auf dieser Seite durchlesen, eventuell weitere Informationen einholen auf ams.at oder bei deiner WKO (Landeskammer); mit dem Betriebsrat und den Beschäftigten sprechen.

Schritt 2: Sozialpartnervereinbarung ausfüllen und abschließen

  • Unternehmen mit Betriebsrat: von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnete Sozialpartner–Betriebsvereinbarung oder
  • Unternehmen ohne Betriebsrat: von Arbeitgeber und allen betroffenen und Arbeitnehmern unterzeichnete Sozialpartner–Einzelvereinbarung (Ausfüllhilfe); eine Zustimmung per E-Mail oder in anderer elektronischer Form reicht.

Schritt 3:  AMS-Antragsformular Corona ausfüllen

Dem Antrag eine Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten beilegen (Hinweis auf Corona und Folgemaßnahmen).

Schritt 4: Bitte informiere dich in deiner Landeskammer über den weiteren Ablauf:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Oberösterreich
  • Niederösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Hinweis: Um den Prozess zu beschleunigen, werden Unternehmen ersucht,

  • AMS-Antrag, Vereinbarung und Zustimmungserklärungen gemeinsam zu schicken
  • für den Fall, dass Unterschriften auf der Vereinbarung nicht möglich sind, die Zustimmungserklärungen möglichst in einem (oder mehreren) PDF-Dokumenten, jedoch nicht als Fotos mitzuschicken (Speicherplatz!).

Schritt 5: Das AMS genehmigt den Antrag oder fordert das Unternehmen zur Verbesserung auf.

Die Handlungsanleitung in Detail zur Kurzarbeit findest du hier.

  1. Welche Informationen benötigt das AMS bzw. der Betrieb für die Kurzarbeit?
  • Genauer Beschäftigtenstand
  • Geplante Dauer der Kurzarbeit
  • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten
  • Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
  • Geplante maximale Arbeitszeitreduktion
  1. Müssen bis 19.3.2020 eingebrachte Kurzarbeitsanträge neu eingereicht werden?

Nein. Wenn du wegen COVID-19 (Corona) bereits Kurzarbeit angemeldet hast, dann gelten für dich auch die neu verhandelten, verbesserten Bedingungen, ohne dass du neu einreichen musst. Das erledigt das AMS für dich und erteilt einen Verbesserungsauftrag mit dem neuen Formular. Für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihlife gilt daher weiterhin das Datum der Ersteinreichung.

  1. Was ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten, wenn Arbeitsverhältnisse beendet und die Beschäftigten abgemeldet wurden, danach aber doch Kurzarbeit gewählt wird und die Beendigungen deshalb einvernehmlich rückgängig gemacht werden?

Die Abmeldung der Beschäftigten von der Sozialversicherung soll storniert werden. (Eine rückwirkende Anmeldung würde automatisch eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung auslösen.)

  1. Kann der Antrag beim AMS rückwirkend gestellt werden?

Ja, auch wenn zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch Vollauslastung vorlag. Die Corona-Kurzarbeit kann frühestens mit 1.3.2020 beginnen. Z.B. kann sie aber auch am 15. April rückwirkend mit 1. April 2020 beantragt werden.

  1. Müssen für verschiedene Betriebsteile mehrere Sozialpartnervereinbarungen geschlossen werden?

Die Sozialpartner–Betriebsvereinbarung kann auf betroffene Betriebsteile eingeschränkt werden. Innerhalb eines Betriebsteils können wiederum bestimmte Gruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Ist eine Gruppenabgrenzung nicht möglich, kannst du eine oder mehrere Sozialpartner–Einzelvereinbarungen abschließen.

Mehrere Sozialpartner-Betriebsvereinbarungen und/oder -Einzelvereinbarungen kannst du zur Vermeidung vielfacher Unterschriften zu einem einzigen Dokument zusammenfügen.

Bitte schließe, wenn möglich, nur eine einzige Vereinbarung pro Betrieb ab.

  1. Wie kann ich Unterschriften meiner Beschäftigten für Vereinbarungen (z.B. Kurzarbeit, Telearbeit) einholen, wenn ich diese nicht mehr persönlich erreichen kann?

Wenn du deine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr persönlich erreichen können bzw. diese ihren Arbeitsplatz nicht mehr persönlich aufsuchen können, hast du folgende Möglichkeiten, die Zustimmung einzuholen:

  • Scanne (fotografieren) das Dokument ein und senden es z.B. via E-Mail an deine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese drucken es aus, unterschreiben und senden es via E-Mail (Smartphone) an dich zurück.
  • Fehlen diese Möglichkeiten, wird in dieser Sondersituation auch eine entsprechende E-Mail-Korrespondenz oder eine Handy-Nachricht ausreichend sein.
  • Auch das Protokoll über eine erfolgte telefonische Zustimmung wird in diesen Fällen als Vereinbarung zu werten sein.

Bitte achte darauf, dass trotz der aktuellen besonderen Situation trotzdem derartige telefonische/schriftliche Vereinbarungen entsprechend dokumentieren und die eigenhändige Unterschrift nach Ende der aktuellen Maßnahmen nachholen.

  1. Sollen Unternehmen mit mehreren Standorten für jeden Standort eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen? Ist pro Standort ein gesonderter Antrag beim AMS zu stellen?

Hat ein Unternehmen Standorte in unterschiedlichen Bundesländern, muss man in jedem Bundesland ein Antrag stellen. Allerdings kann in solchen Fällen die Zuständigkeit für alle Anträge eines Unternehmens einer einzigen federführenden Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.

Wenn die verschiedenen Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner–Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen Standorten genügt ein Antrag beim AMS.

  1. Kann für mehrere Personen oder Personengruppen ein unterschiedliches durchschnittliches Beschäftigungsausmaß vereinbart werden?

Ja.

  1. Kann Kurzarbeit später begonnen oder früher beendet werden, als im Antrag vorgesehen?

Ja.

  1. Was ist zu tun, wenn der Betriebsrat bzw. Beschäftigte der Kurzarbeit nicht zustimmen?
  2. Betriebsrat bzw. Beschäftigte sollen sich rasch mit Experten z.B. der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft beraten.
  3. Urlaub bzw. Zeitguthaben verbrauchen
  4. Arbeitsverhältnis beenden
  5. Wann wird die Kurzarbeitsbeihilfe abgerechnet?

Für die Beschäftigten in Kurzarbeit muss dem AMS für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.

  1. Wie sind die Ausfallstunden nachzuweisen?

Durch Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten müssen die Ausfallstunden nachgewiesen werden. Diese Aufzeichnungen sind dem AMS auf Verlangen vorzulegen.

  1. Welche Unterlagen benötigt das AMS nach dem Ende der Kurzarbeit?

Bis zum 28. des auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monats ist dem AMS ein Durchführungsbericht vorzulegen, der Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles enthält.

Wurde eine über die Dauer der Kurzarbeit hinausgehende Behaltefrist vereinbart, muss man einen Durchführungsbericht über deren Einhaltung bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen.

Die Durchführungsberichte müssen vom Betriebsrat unterschrieben werden. In Betrieben ohne Betriebsrat müssen die zuständigen Gewerkschaft oder die von Kurzarbeit betroffenen Lehrlinge und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterschreiben.

  1. In welchem Ausmaß müssen gewerberechtliche Geschäftsführer bei Kurzarbeit beschäftigt werden?

Die Frage, in welchem Ausmaß gewerberechtliche Geschäftsführer bei Kurzarbeit beschäftigt werden müssen, ist ungeklärt (weiterhin mindestens 20 Stunden oder die Hälfte der Kurzarbeitszeit).

Wir diskutieren im Moment eine gesetzliche Klarstellung.

Gute juristische Gründe sprechen für folgendes:

Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Ausmaß der Hälfte der längsten im Betrieb tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (ohne Überstunden).

Dies soll auch Fälle kurzarbeitsbedingter unterschiedlicher Arbeitszeiten abdecken und auch jene Fälle, bei denen Teile des Betriebs weiterhin Vollzeit, andere Teile des Betriebs nur kurz arbeiten, berücksichtigen.

Konkret würde das bedeuten:

Teile des Betriebs arbeiten weiterhin Vollzeit, andere Kurzzeit: Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers mindestens 20 Stunden (Hälfte der Vollzeit).

Alle Teile des Betriebs arbeiten Kurzzeit, einige 30 Stunden, einige 10 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer mindestens 15 Stunden (die Hälfte von 30 Stunden)

Alle Teile des Betriebs arbeiten 5 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer 2,5 Stunden.

  1. Welche weiteren Informationen und Details sollte ich kennen?

Müssen Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden?

Beschäftigte sind dazu aufgefordert, Alturlaub und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.

Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollen die Beschäftigten weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahrs konsumieren.

Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben kann vom Arbeitgeber meist nicht einseitig angeordnet werden (Ausnahme gemäß dem novellierten § 1155 ABGB z.B. bei von Geschäftsschließungen betroffenen Beschäftigten). Daher ist diesbezüglich in der Regel ein ernstliches Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw. Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber nicht.

Wie wirkt sich Urlaub während der Kurzarbeit aus?

Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie in der Höhe vor Beginn der Kurzarbeit.

Achtung: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Solche Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, d.h. es sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.

Achtung: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen.

Was gilt, wenn jemand während der Kurzarbeit erkrankt?

Hier wurde eine Lösung erzielt, sodass es auch für Arbeitszeiten, die aufgrund von Krankenstand entfallen, eine Beihilfe vom AMS gibt.

  • Für Zeiträume, in denen eine Arbeitsleistung vereinbart wurde, hat der Arbeitgeber die der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu tragen.
  • Der Arbeitgeber erhält weiterhin die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS. Die verrechenbaren Ausfallstunden bemessen sich am geplanten Arbeitsausfall.

Beispiel: Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30% der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Durchschnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er noch 24 Stunden tätig sein, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.

  • Der Arbeitnehmer erhält während des gesamten Zeitraums 80/85/90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.
  • Werden Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) gewährt, erhält der Arbeitgeber keine Kurzarbeitsbeihilfe.

Welche Arbeitszeit gilt während Kurzarbeit?

Im Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um mindestens 10 % bis maximal 90 % reduziert werden. Dabei können längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss nur im Durchschnitt erreicht werden.

Beispiel:

Kurzarbeitsdauer 10 Wochen = 1. Woche 100 % Arbeitszeit (z.B. bei rückwirkendem Beginn) + 9 Wochen 0 %.

Die Arbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit den Beschäftigten verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

Kann die einmal festgelegte Arbeitszeit geändert werden?

Ja, in Betrieben mit Betriebsrat mit dessen Zustimmung.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist für die Änderung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten erforderlich. In Betrieben ohne Betriebsrat sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung der Arbeitszeit darüber zu informieren.

Bei Arbeitszeitänderungen ist zu beachten, dass die Kurzarbeitshilfe entfällt bzw. zurückgefordert wird, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90% überschreitet.

Sind während der Kurzarbeit Überstunden erlaubt?

In der Sozialpartnervereinbarung können Überstunden zugelassen werden.

Achtung: Geleistete Überstunden sind von der Summe der Ausfallstunden abzuziehen und verringern dadurch die Kurzarbeitsbeihilfe!

Können Beschäftigte in Kurzarbeit gekündigt werden?

Der Zweck der Corona-Kurzarbeit ist, Beschäftigte auch in diesen harten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz zu halten. Mit Kurzarbeit ist daher eine Behaltepflicht verbunden. Das heißt, dass Beschäftigte im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach nicht gekündigt werden dürfen.

Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich nur auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren. Wenn wichtige Gründe vorliegen, weswegen der Beschäftigtenstand nicht gehalten werden kann, kann das AMS von der Behaltepflicht absehen. Natürliche Fluktuation ist unschädlich.

Der Betriebsrat darf schon vor dem Ende der Behaltepflicht über eine beabsichtigte Kündigung informiert werden. Im Fall von Massenkündigungen darf das Frühwarnsystem gemäß § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz bereits während der Behaltepflicht ausgelöst werden, indem Betriebsrat und AMS mindestens 30 Tage vor der ersten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darüber informiert werden.

Für wie lange kann Kurzarbeit beantragt werden?

Die Corona-Kurzarbeit kann frühestens (rückwirkend) ab 1.3.2020 für bis zu 3 Monate abgeschlossen werden (z.B. März, April, Mai oder April, Mai, Juni). Ein Beginn während eines Kalendermonats ist zulässig, stellt allerdings die Lohnverrechnung vor Herausforderungen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate, längstens bis 30.9.2020 möglich.

  1. Ist es möglich, Kurzarbeit z.B. mit 1. März zu beantragen, wenn Kündigungen oder einvernehmliche Beendigungen z.B. am 16.3. ausgesprochen/vereinbart wurden?

Nein. Kurzarbeit mit rückwirkendem Beginn 1.3.2020 ist in diesem Fall nicht möglich sein, da der Beschäftigungstand während der Kurzarbeit aufrechterhalten werden muss. In einem solchen Fall wäre nur ein Beginn der Kurzarbeit nach dem 16.3. möglich.

  1. Kann Kurzarbeit später als vereinbart begonnen oder früher als beantragt beendet werden?

Ja. Der Arbeitgeber hat dies den Vertragsparteien und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten. Diese entfällt bzw. wird zurückgefordert, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90% überschreitet.

  1. Wie sind Überstundenpauschalen und All-In-Entgeltbestandteile für die Berechnung der Beihilfe und die Nettogarantie zu behandeln?
  • Überstundenentgelte sind für die Berechnung der Beihilfe und des garantierten Nettoentgelts nicht heranzuziehen.
  • Widerrufbare Überstundenpauschalen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
  • Nicht widerrufbare Überstundenpauschalen und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind, sind mitzuberücksichtigen.
  1. Wie und wann erfolgt die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS?

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Beschäftigten ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung.

Die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe kann bei Kredit- und Garantiegebern als Sicherheit vorgelegt werden.

  1. Wie wirken sich Über- bzw. Unterschreitungen der beantragten Ausfallstunden-Zahl aus?

Kurzarbeit mit Arbeitszeitreduktion um durchschnittlich weniger als 10 %:

  • bei Beginn der Kurzarbeit geplant => keine Kurzarbeitsbeihilfe;
  • während der Kurzarbeit wird aufgrund verbesserter Auftragslage mehr gearbeitet oder Urlaub konsumiert => Kurzarbeitsbeihilfe steht weiterhin zu. Allerdings sinkt dadurch die Zahl der Ausfallstunden und daher auch die Kurzarbeitsbeihilfe (die durch Multiplikation der Zahl der Ausfallstunden mit einem von der Höhe des Entgelts abhängigen Pauschalsatz ermittelt wird).

Kurzarbeit mit Arbeitszeitreduktion um durchschnittlich mehr als 90 %:

  • bei Beginn der Kurzarbeit geplant => keine Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Während der Kurzarbeit sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 % möglich. Übersteigt aber der durchschnittliche Arbeitszeitausfall während der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder auf einzelne Beschäftigte bezogen 90 %, steht keine Kurzarbeitsbeihilfe zu. Fallen während der Kurzarbeit mehr Stunden aus, als beantragt wurde, wird dadurch die 90%-Grenze aber nicht verletzt, gebührt keine höhere Beihilfe. Bei Überschreitung der vereinbarten Ausfallstunden gebührt keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein KUA-Begehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird.

Tipp: Ist absehbar, dass während der Kurzarbeit mehr als die beantragten Arbeitsstunden ausfallen werden, ist es sinnvoll, ein Kurzarbeits-Begehren (KUA) um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe einzubringen.

  1. Wie werden Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit gehandhabt?

Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!

Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen:

„Der Verbrauch von Alturlaub / Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“

In Betrieben mit Betriebsrat ist der Urlaubsverbrauch leichter umsetzbar, wenn eine (in der Regel freie) Betriebsvereinbarung darüber abgeschlossen wird.

Urlaub während der Corona-Kurzarbeit: Das Entgelt für die Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.

Achtung: Für Arbeitsleistungen, die infolge Urlaub und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

Möglichkeiten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann also wählen:

  • Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren oder im Ausnahmefall anordnen; keine Kurzarbeit;
  • Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren oder im Ausnahmefall anordnen; in dieser Zeit Kurzarbeit prüfen und vorbereiten, im Anschluss Kurzarbeit;
  • sofort Kurzarbeit vereinbaren, dabei sich um Urlaub und Zeitausgleich bemühen und allen betroffenen Arbeitnehmern anbieten.

Unter folgenden Link kannst du die Factsheed zum Urlaubsverbrauch finden.

Solltest du mehr Arbeitsrechtliche Informationen benötigen besuche folgenden Link.

  1. Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz?

Eine Reduktion der Arbeitszeit bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit (oder etwa auch eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses) infolge der Corana-Krise berührt die Gültigkeit einer Rot-Weiß-Rot – Karte, einer Blauen Karte EU oder einer Beschäftigungsbewilligung nicht nachteilig. Die davon betroffenen Zeiträume können bis auf Weiteres als Beschäftigung im Sinne des § 20e Abs. 1 Z 2 und 3 AuslBG für die Rot-Weiß-Rot-Karte plus angerechnet werden.

Weiterführende Dokumente zum Thema Kurzarbeit

Alle Dokumente und weiterführende Infos findest du unter folgenden Link unter Punkt 32:

Vor- und Nachteile der Kurzarbeit

Die großen zwei Vorteile die durch die Kurzarbeit entstehen, sind folgende:

  1. Die Zahlungsfähigkeit bleibt erhalten und
  2. Arbeitsplätze werden gesichert!

Das Unternehmen hat durch die Kurzarbeit die Möglichkeit die Personalkosten um bis zu 90% zu reduzieren.

Außerdem können Unternehmen durch die Kurzarbeit Kündigungen vermeiden und damit den Know-How Verlust entgegenwirken. Ein weiterer Vorteil ist, dass Personal im Betrieb gehalten wird, somit sparen Unternehmen wertvolle Zeit, da Fachkräfte im Unternehmen angestellt bleiben und nach der Krise sofort wieder zu 100% eingesetzt werden können.

Nachteile:

Arbeitgeber können das Entgelt erst im Nachhinein mit dem AMS abrechnen. Es kann daher zu kurzfristigen Liquiditätsengpässen kommen.

Nicht möglich ist Kurzarbeit für folgenden Beschäftigungsarten:

  • Geringfügig Beschäftigte
  • Freie Dienstnehmer
  • GSVG- versicherte Geschäftsführer
  • Vorstände

Weiteres müssen Unternehmen die über keinen Betriebsrat besitzen, mit jedem Arbeitnehmer einzeln eine Vereinbarung über Kurzarbeit treffen.

Kreditgarantien & Haftungen

Im raschen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der Wirtschaftskammer Österreich wurden erste Maßnahmenpakete für vom Coronavirus betroffene heimische Betriebe geschnürt. Diese Maßnahmen werden unterteilt in 1.Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe und 2.Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus).

 

Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe

Coronavirus-Maßnahmen­paket für den Tourismus im Überblick

Um den KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in dieser herausfordernden Situation schnell und möglichst unbürokratisch zu helfen, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket geschnürt. Dieses besteht aus der Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken mit Haftungen der ÖHT und der Kostenübernahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision. Dabei gewährt die ÖHT den antragsstellenden Betrieben eine Bundeshaftung i.H.v. 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite). Das erklärte Ziel dieser Soforthilfe­maßnahme ist, die Liquidität von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft trotz Umsatzrück­gängen aufrecht zu erhalten, bestehende Arbeitsplätze zu sichern, Insolvenzen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Betriebe ihre operative Geschäftstätigkeit aufrechterhalten können.

Derzeit ist es für Banken nur schwer möglich, Kredite an durch das Corona-Virus betroffene Tourismusbetriebe zu vergeben, wenn diese keine Garantien oder Besicherungen vorweisen können. Genau an diesem Punkt soll unsere Soforthilfemaßnahme ansetzen, um klein- und mittel­ständisch strukturierte Betriebe unbürokratisch zu unterstützen. Die primäre Zielsetzung, neben der Aufrechterhaltung der Liquidität auf betrieblicher Ebene, ist es, die Arbeitsplätze zu sichern und damit den ArbeitnehmerInnen und UnternehmerInnen der heimischen Tourismusbranche jetzt zur Seite zu stehen!“

Die neuen Fördermodelle im Überblick

Fragen & Antworten

Hier siehst du die häufigsten gestellten Fragen & Antworten auf einen Blick:

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich nach Abstimmung gemeinsam mit deiner Hausbank über unser Online-Portal.

Das Online-Portal findest du unter folgenden Link.

Welche Unterlagen müssen mit dem Förderantrag mit eingereicht werden?

Zusätzlich zum Antragsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsbeschreibungsbogen
  • Verpflichtungserklärung
  • Beilage Förderungsansuchen „Coronavirus-Maßnahmenpaket“
  • Jahresabschluss 2018 oder aktueller

Welche Betriebe fallen unter Tourismus und Freizeitwirtschaft?

Zu dieser Gruppe zählen Betriebe, die Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der WKO sind.

Über die WKO Firmensuche kann für jeden Kunden die Fachgruppen-Zugehörigkeit geprüft werden.

Persönliche Fördervoraussetzungen

Die Haftungsrichtlinie sieht in Punkt 3.9 vor, dass für Haftungen gemäß Punkt 4.1.10 nur Förderungswerber in Frage kommen, deren Unternehmen vor Eintritt der Krise gemessen an den URG-Kriterien (Basis ist der Jahresabschluss 2018) existenz- und wettbewerbsfähig waren.

Dieser Bestimmung folgend, muss bereits vor Eintritt der Krise eine unternehmerische Tätigkeit gegeben sein. Als Stichtag dafür ist der 11. März 2020 (Einreichbeginn bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank) heranzuziehen.

Ab welchem Zeitpunkt muss das antragstellende Unternehmen über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt haben?

Um einen ÖHT Förderantrag stellen zu können, muss das förderwerbende Unternehmen seit 11.03.2020 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft verfügen.

Wie lange dauert es bis die Haftungserklärung ausgestellt wird?

Ab Eingang der vollständigen Unterlagen dauert der Bewilligungsprozess 3 Werktage.

Welche Bundesländer leisten einen Zinsendienst zur Überbrückungsfinanzierung?

Die Zinsen für den mit der Haftung verbundenen Bankkredit der Hausbank sind von den Kreditnehmern grundsätzlich selbst zu tragen. Zahlreiche Banken haben aber bereits angekündigt, diese Zwischenfinanzierung möglichst zinsgünstig zur Verfügung zu stellen. Zudem haben sich auf Initiative des BMLRT und der ÖHT die Bundesländer Wien, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Tirol bereit erklärt, den anfallenden Zinsendienst aus Landesmitteln zu übernehmen. Es sind keine zusätzlichen Anträge für die landesseitige Zinsübernahme notwendig!

Welche Finanzierungsarten können mit der Bundeshaftung besichert werden?

Grundsätzlich kann Fremdkapital, das vor dem Hintergrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80% besichert werden.

Sicherheiten für die Überbrückungsfinanzierung

Die Überbrückungsfinanzierung der Hausbank wird zu 80% mit einer Bundeshaftung der Republik Österreich abgesichert. Dies bedeutet, dass für diesen Kreditteil gemäß CRR (Capital Requirements Regulation) keine Eigenkapitalhinterlegung erforderlich ist und dass für diesen Kreditteil seitens der ÖHT auch keine weiteren Sicherheiten ausbedungen werden.

Besicherung und Konditionen

Unsere Haftungsübernahme für Corona-Überbrückungskredite hat zur Konsequenz, dass die mit dieser Haftung besicherten Kredite bei der Risikogewichtung in der Eigenmittel-Berechnung mit 0 anzusetzen und keine weiteren Wertberichtigungen vorzunehmen sind. Aus diesem Grund können die Kredite günstig (weil keine Eigenmittelunterlegung erforderlich) und problemlos (weil sie die Kreditengagements nicht wertberichtigungspflichtig machen) vergeben werden.

Wie hoch sind die Unter- und Obergrenzen dieser Förderung?

Ausgehend von der Zielsetzung, mit dieser Sonderförderung auch ganz kleine Unternehmen zu unterstützen, gibt es keine Untergrenze der Haftungssumme. Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung i.H.v. EUR 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote i.H.v. 80% besichert werden.

Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung und Rückzahlungsmodalitäten

Für die ÖHT Haftung sind keine Sicherheiten beizubringen. Die Rückzahlungsmodalitäten sind zwischen Unternehmer und Hausbank grundsätzlich frei zu vereinbaren. Die Haftungslaufzeit endet zum Haftungsende laut Haftungserklärung, spätestens aber nach 36 Monaten.

Kann die Sonderförderung mit anderen ÖHT Förderungen kombiniert werden?

Das Coronavirus-Maßnahmenpaket für den Tourismus kann nicht mit anderen ÖHT Förderprodukten kombiniert werden.

Wie hoch muss die Schadenshöhe mindestens sein?

Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden.

Welche Kosten fallen für die Bundeshaftung an?

Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovision (0,8%) werden zur Gänze vom Bund übernommen.

Welche Kostenarten dürfen mit der Überbrückungsfinanzierung gedeckt werden?

Gefördert werden sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten. Insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen.

Wo kann ich eine Ordnungsnummer beantragen?

Die Angabe der Ordnungsnummer ist ausschließlich für nicht protokollierte Einzelunternehmen erforderlich.

Sämtliche Informationen zum Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) und die Beantragung einer Ordnungsnummer findest du hier.

Wir haben noch keinen Jahresabschluss für das Jahr 2019 vorliegen, was können wir tun?

In diesem Fall wird der Jahresabschluss 2018 zur Berechnung herangezogen.

Unser Unternehmen wurde erst gegründet und es liegt noch keine Bilanz vor. Was in diesem Fall zu berücksichtigen?

In diesem Fall sind die URG Kriterien nicht prüfbar und die ÖHT akzeptiert den Antrag.

 

Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)

Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krise“

Diese Information gibt einen Überblick über besondere Spezifikationen im aws Programm „aws Garantie“.

Ziel ist Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronavirus-Krise“ beeinträchtigt ist.

Grafik aws Garantie:

 

 

Videolink zur aws Garantie.

aws Überbrückungsgarantien im Überblick

Fragen & Antworten

Hier siehst du die häufigsten gestellten Fragen & Antworten auf einen Blick:

Wen fördern wir - unter welchen Voraussetzungen?

  • Gewerbliche und industrielle KMU´s sowie Personen/Unternehmen, die einen verkammerten oder nicht verkammertern Freien Beruf selbstständig ausüben. (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft)

Ausgeschlossen von einer Garantieübernahme sind:

  • Unternehmen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, das heißt, Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre).
  • die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen
  • Banken- und sonstiges Finanzierungswesen
  • Versicherungswesen (ausgenommen Versicherungsagenten/innen und -makler/innen, die förderbar sind)
  • Realitätenwesen (z.B. Bauträger sowie Vermietung & Verpachtung; ausgenommen: Immobilienvermittler/innen und Hausverwaltungen, die förderbar sind)
  • Vereine
  • Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Was fördern wir - wie und in welcher Höhe?

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.

  • Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU (inkl. Verflechtungen)
  • Garantielaufzeit max. 5 Jahre

Kosten:

  • Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos - entfällt im Regelfall sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist

Sicherheiten:

  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens)

Was kann nicht gefördert werden?

Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen.

Wie erfolgt die Antragstellung - welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Beantragung erfolgt online über den aws Fördermanager gemeinsam mit deiner Bank.

Hierfür sind von deinem Unternehmen folgende Informationen erforderlich (Eingabe am aws Fördermanager):

  • Deinen Finanzierungsbedarf (Kredithöhe)
  • Angabe, wofür die Finanzierung benötigt wird (laufende Kosten, Stundung von Tilgungen)
  • Anzahl der Beschäftigten umgerechnet in Vollzeitäquivalente für das Gesamtunternehmen (inkl. verbundener Unternehmen)
  • Bereits genehmigte De-minimis Förderungen deines Unternehmens bzw. eines verbundenen Unternehmens im laufenden oder den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren

Für Kredite über EUR 1,5 Mio. benötigen wir noch zusätzlich:

  • Eine kurze Beschreibung deines Unternehmens
  • Den letzten endgültigen Jahresabschluss (bis spätestens 9 Monate nach dem bilanzstichtag ist ein aktueller Jahresabschluss vorzulegen)

Das benötigen wir von deiner Bank

  • Grundsätzliche Bestätigung, dass dir deine Bank einen Überbrückungskredit mit der aws Überbrückungsgarantie gewährt (Bank-Promesse)
  • Risiko-Einschätzung deiner Bank (einjährige Ausfallswahrscheinlichkeit)
  • Bestätigung, dass dein Unternehmen VOR der Corona-Krise in keinen ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten war (URG)

Hinweis: Diese Informationen übermittelt die Bank an die aws. Wichtige Information! Das Absenden des Antrages ist nur durch das finanzierende Institut (Bank) möglich.

Solltest du noch weitere Fragen bezüglich Überbrückungsgarantien haben, hier der Link zur Homepage des aws.

Neu: Unter folgenden Link findest du eine Basisinformation über die aws Überbrückungsgarantie.

 

Vor- und Nachteile der Überbrückungsfinanzierungen

 

Vorteile:

Mit der aws Garantie bekommt also die Bank die erforderlichen Sicherheiten und das Unternehmen den Kredit.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachteile:

Anders als bei Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, müssen Garantien (Kredite) nach Ablauf der Laufzeit wieder an die Bank vollständig zurückgezahlt werden. Allerdings bekommt man diese Kredite zu speziellen Konditionen, die je nach Kredithöhe variieren. (siehe aws Überbrückungsgarantien im Überblick)

Steuerstundungen

Sonderreglungen für vom Coronavirus betroffene Betriebe

Die Einschränkungen des täglichen Lebens werden bei vielen Betrieben dazu führen, dass es zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen gegenüber dem Finanzamt kommen kann.

Das Finanzministerium gewährt dementsprechend auf SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführende Zahlungsschwierigkeiten bestimmte Erleichterungen.

Die konkreten Maßnahmen im Einzelnen

Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt.

Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt zwei Maßnahmen anregen. Zum einen kann beantrag werden die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer.

Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen

Das Finanzamt hat von Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn sich aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen ergeben würden.

Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu bedienen.

Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen.

Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Jahres-Abgabenerklärungen 2019 für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte sind grundsätzlich bis Ende April bzw. Ende Juni 2020 einzureichen. Diese Frist wird allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

Beantragung

Glaubhaftmachung wichtig!

Für all die Maßnahmen ist unbedingt erforderlich, die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen!

Einfache Abwicklung: Unter diesen Link findest du den kombinierten Antrag des BMF.

Du kannst dieses Formular an den Postkorb corona@bmf.gv.at senden. Natürlich kannst du über FinanzOnline Anträge auch direkt mittels der Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ stellen. Alternativ kannst du in FinanzOnline das Formular SR 1-CoV auch unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochladen und einbringen.

Wenn du die Anträge anders (zB per Finanzonline) einbringen, nutz unsere Textbausteine.

Textbaustein für die Herabsetzung von Vorauszahlungen:

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage …

Textbaustein für die Abgabeneinhebung:

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher …

SV Stundungen

Ratenzahlung und Stundungen der Beiträge der Sozialversicherung der Selbständigen SVS (vormals SVA)

Alle SVS-Versicherten, die durch den Corona-Virus mit finanziellen Einbußen rechnen oder durch Erkrankung bzw. Quarantäne betroffen sind, erhalten von der SVS folgende Unterstützungen:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Zahlungsvereinbarungen und Stundungen

Sollten du Zahlungsschwierigkeiten haben, welche COVID-19-bedingt sind (aufgrund eigener Erkrankung, Quarantäne, Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen z.B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie etc.) können Gewerbetreibende, Bauern, Freiberufler und Neue Selbständige offene Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder die Bezahlung in Raten genehmigt werden. Das Zahlungsziel richtet sich in solchen Fällen primär nach dem Wunsch/Antrag des Versicherten und der Dauer der Krise.

Zur Beantragung der Stundung von offenen Beiträgen oder zur Bezahlung in Raten, bitten wir dich daher, das Online-Formular auszufüllen.

Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG/FSVG

Kommt es aufgrund von COVID-19 zu einer Verschlechterung deiner wirtschaftlichen Lage, kannst du eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Neuen Selbstständigen beantragen.

Zur Beantragung der Herabsetzung der vorläufigen Beiträge, bitten wir dich, folgendes Online-Formular auszufüllen.

Mahnungen und weitere Maßnahmen vorerst ausgesetzt

Mahnungen von offenen Beitragsforderungen werden bis auf weiteres ausgesetzt.

Darüber hinaus wird ab sofort seitens der SVS von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren Abstand genommen.

Verzugszinsen

Beantragst du eine Ratenvereinbarung oder Stundung deiner Beiträge lasten wir dir für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen an.

Hast du noch weitere Fragen stehen dir die SVS Kundenberater telefonisch unter 050 808 808 zur Verfügung oder besuche die Homepage der SVS unter folgenden Link.

Härtefall-Fonds

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Nach einer Verdoppelung des Fördervolumens und der Ausweitung der Anspruchskriterien wurde der Härtefall-Fonds in eine zweite Phase übergeführt.

Hinweis:

Es ist keine Antragstellung für Phase 1 mehr möglich. Der Härtefall-Fonds geht mit 20. April 2020 in eine zweite Phase über. Es können nun deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Härtefall-Fonds erhalten. Die Fördermittel wurden auf zwei Milliarden Euro verdoppelt. Alle Informationen und die Antragstellung findest du unter https://wko.at/haertefall-fonds

Dieses Informationsvideo der Wirtschaftskammer Österreich zeigt, wer davon profitiert und was beim Antrag beachtet werden muss.

Bitte lies die Informationen auf dieser Seite vor der Antragstellung und bereite die notwendigen Unterlagen vor.

Die FAQs auf dieser Seite beziehen sich auf die aktuell laufende Phase 2 des Härtefall-Fonds.

Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert.

Informationen für die Antragsstellung des Härtefall-Fonds im Überblick

Hier siehst du die wichtigsten Informationen für die Antragsstellung des Härtefall-Fonds:

Übersicht

  1. Wie funktioniert die Auszahlungsphase 2 des HFF?

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Nachdem in einer ersten Phase eine Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, läuft nun die zweite Phase des Härtefall-Fonds. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020, ausschließlich online auf dieser Seite möglich.

Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht. Es gibt drei festgelegte Betrachtungszeiträume, daher beträgt die Förderung insgesamt maximal 6.000 Euro. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.

Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 werden bei der Phase 2 angerechnet.

Wie viel ein Förderwerber konkret bekommt, richtet sich in der Auszahlungsphase 2 nach dem jeweiligen Nettoeinkommensentgang aus der selbständig/gewerblich ausgeübten Tätigkeit im Betrachtungszeitraum (zur Berechnung siehe unten).

Die Wirtschaftskammerorganisation wickelt die Förderung im Auftrag der Bundesregierung ab. Im Interesse einer raschen und wenig bürokratischen Abwicklung werden für die Berechnung der Förderungshöhe Daten aus dem Einkommensteuerbescheid verwendet. Diese Daten werden von der Finanzverwaltung übermittelt. Selbstverständlich werden dabei alle Vorschriften des Datenschutzes eingehalten. Es werden ausschließlich Daten übermittelt, die für die Berechnung notwendig sind. Diese werden auch nur für die Berechnung der Förderungshöhe verwendet.

  1. Für welche Zeiträume erfolgt die Förderung?

Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 angerechnet.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 31.12.2020 möglich.

Muster-Formular für Härtefall-Fonds Auszahlungsphase 2.

  1. Werde ich die Soforthilfe zurückzahlen müssen?

Die Förderung ist grundsätzlich ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Wenn du unvollständige oder unrichtige Angaben machst oder anderen Verpflichtungen der Richtlinie nicht nachkommst, kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Überprüfungen werden vorgenommen und können gegebenenfalls zu Rückforderungen und weiteren Konsequenzen führen.

  1. Ist die Zuwendung aus dem Härtefall-Fonds zu versteuern oder hat sie Auswirkungen auf die Sozialversicherung?

Nein, es handelt sich um einen steuerfreien Zuschuss, der nicht der Einkommensteuer und nicht der Sozialversicherung unterliegt.

Abgrenzung zu Phase 1

  1. Wie unterscheiden sich Auszahlungsphase 1 und Auszahlungsphase 2?

In Phase 2 des Härtefall-Fonds können für den Zeitraum von 3 Monaten, beginnend mit 15. März 2020, Zuschüsse beantragt werden, insgesamt bis zu 6.000 Euro.

Die Berechnung des Zuschusses erfolgt automatisiert im Rahmen der Antragstellung.

Der Kreis der Förderberechtigten wurde in der Phase 2 ausgeweitet. So kann ein Antrag gestellt werden, auch wenn:

  • eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegt.
  • Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Tätigkeit) erzielt werden. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung der Zuschusshöhe berücksichtigt und können die Förderhöhe daher reduzieren.

Eine Einkommensobergrenze und –untergrenze ist nicht mehr vorgesehen.

  1. Kann ich weiterhin einen Zuschuss nach der Auszahlungsphase 1 beantragen?

Seit 17.4.2020 können für die Auszahlungsphase 1 keine Anträge mehr gestellt werden. Die Förderung erfolgt nur mehr im Rahmen der Auszahlungsphase 2. Hier können ab 20.4.2020 Anträge gestellt werden.

Für die Förderwerber entsteht dadurch kein Nachteil. Die Auszahlungsphase 2 erfasst ebenfalls den Zeitraum ab 16. März 2020, und die Zuschüsse aus der Phase 1 werden in der Auszahlungsphase 2 gegengerechnet. In Summe können maximal 6.000 Euro an Förderung bezogen werden, unabhängig davon, ob in Phase 1 auch eine Förderung beansprucht wurde oder nicht.

Förderberechtigte

  1. Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds in der Auszahlungsphase 2 beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, der/die steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

* Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten (JAE) anzugeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Berichtsjahres in deinem Unternehmen oder für dein Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben.

  1. Können land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen auch einen Förderantrag stellen?

Nein, dies ist bei der Wirtschaftskammer Österreich nicht möglich. Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt.

Für Non-Profit-Organisationen erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds anhand eigener Förderrichtlinien. Die Abwicklung erfolgt aber ebenfalls nicht durch die Wirtschaftskammer Österreich. Der genaue Zeitpunkt der erstmöglichen Antragstellung wird noch bekanntgegeben.

Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html#heading_Uebersicht_3

  1. Muss auch in der Auszahlungsphase 2 eine Pflichtversicherung vorliegen?

Ja, auch in der Phase 2 muss das Kriterium der Pflichtversicherung vorliegen. Die Pflichtversicherung muss allerdings nicht zwingend durch die selbständige Tätigkeit begründet sein.

Liegt keine Pflichtversicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit vor, ist eine Förderung unter gewissen Voraussetzungen möglich: Zum Antragszeitpunkt muss eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (beispielsweise ein freiwilliges Opting-In bei geringfügiger Beschäftigung) bestehen.

Liegt nur eine Mitversicherung als Angehöriger vor, ist dies nicht ausreichend und berechtigt nicht zur Antragstellung.

Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls.

  1. Wer gilt als Neuer Selbstständiger?

Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG erzielen.

Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung bei der SVS einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von 5.527,92 Euro (2020) jährlich überschreiten.

Neue Selbständige können sich durch die Erklärung, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung einbeziehen lassen („Überschreitungserklärung“). Der Versicherte bleibt (ohne weitere Prüfung von Einkünften) bis zum Widerruf der Erklärung pflichtversichert. Es gibt allerdings keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Einkünfte geringer waren als die Versicherungsgrenze.

Eine Einbeziehung ist auch nur in der Krankenversicherung („Opting- In“) möglich. Dies führt auch zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Im Rahmen dieser Versicherung zahlst du den gesetzlichen Mindestbeitrag.

Folgende Personen gelten beispielsweise als Neue Selbständige:

  1. Selbständig Erwerbstätige ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
  2. erwerbstätige Kommanditisten, sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG nach dem ASVG pflichtversichert sind,
  3. persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).

Mehr Details: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Neue_Selbstaendige.html

  1. Ich bin als Kleinunternehmer/als neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze tätig und daher nicht bei der SVS pflichtversichert. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Eine Förderung ist dann möglich, wenn zum Antragszeitpunkt eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (beispielsweise aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (etwa durch ein freiwilliges Opting-In bei geringfügiger Beschäftigung) besteht. Eine Mitversicherung als Angehöriger ist nicht ausreichend. Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.

Beispiel 1: Frau Müller ist teilzeitbeschäftigt und bei der ÖGK aufgrund des Dienstverhältnisses pflichtversichert. Nebenbei ist sie als Kleinunternehmerin geringfügig gewerblich tätig und aufgrund der Kleinunternehmerausnahme nicht bei der SVS pflichtversichert.  Frau Müller kann für ihre gewerbliche Tätigkeit einen Antrag stellen.

Beispiel 2: Frau Müller ist geringfügig beschäftigt und hat sich freiwillig bei der ÖGK um 65,03 Euro in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert. Nebenbei ist sie als selbständige Vortragende geringfügig tätig und mangels Erreichen der Versicherungsgrenze nicht bei der SVS pflichtversichert. Frau Müller kann für ihre selbständige Tätigkeit als Vortragende einen Antrag stellen.

  1. Wer gilt als Freier Dienstnehmer?

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die

  • sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten
  • diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet;
  • aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und;
  • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG können, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, beispielsweise Trainer oder Vortragende sein.

Mehr Details: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Freier_Dienstvertrag_(sozialrechtlich).html

Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG.

Die Pflichtversicherung des freien Dienstnehmers beginnt mit der Anmeldung bei der ÖGK vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet mit dem Ende des freien Dienstverhältnisses, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruchs. Freie Dienstnehmer sind pensions-, kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert.

  1. Kann ich auch als geschäftsführender GmbH-Gesellschafter einen Antrag stellen?

Ja, Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor, kann kein Antrag gestellt werden. Eine Antragstellung ist auch dann möglich, wenn als Neuer Selbstständiger keine Pflichtversicherung bei der SVS vorliegt, aber zusätzlich eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist.  Die GmbH ist nicht antragsberechtigt.

Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 vorliegt und die Verminderung deiner Einnahmen dadurch veranlasst ist. Ausdrücklich zur Kenntnis zu nehmen ist, dass unrichtige Angaben zur Rückforderung der Förderung führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen.

  1. Kann ich auch als Gesellschafter einer GmbH/als Ein-Personen-GmbH einen Förderantrag stellen?

GmbH-Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer der GmbH sind, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung. Gesellschafter, die nicht in der GmbH mittätig sind, sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.

Unter gewissen Voraussetzungen kann bei einem mittätigen Gesellschafter eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neuer Selbständiger vorliegen, sofern dieser nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur GmbH nach dem ASVG pflichtversichert ist. Ist die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch der Gesellschafter einen Antrag stellen.

Eine Antragstellung ist auch dann möglich, wenn als Neuer Selbstständiger keine Pflichtversicherung bei der SVS vorliegt, aber zusätzlich eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist.

  1. Können Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) einen Antrag stellen?

Ja, die Gesellschafter einer OG sind antragsberechtigt, sofern sie steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS bei Antragstellung.

Eine Antragstellung ist auch dann möglich, wenn als Neuer Selbstständiger keine Pflichtversicherung bei der SVS vorliegt, aber zusätzlich eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Die Gesellschaft ist nicht antragsberechtigt.

Mehr Infos dazu findest du unter hier.

  1. Können Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) einen Antrag stellen?

Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Komplementäre) sind antragsberechtigt, sofern sie steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS bei Antragstellung.

Eine Antragstellung ist auch dann möglich, wenn als Neuer Selbstständiger keine Pflichtversicherung bei der SVS vorliegt, aber zusätzlich eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung aufgrund eigener Tätigkeit gegeben ist. Die Gesellschaft ist nicht antragsberechtigt.

Beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Kommanditisten) sind im Regelfall nicht bei der SVS pflichtversichert und daher im Regelfall nicht antragsberechtigt. Erwerbstätige Kommanditisten können aber unter gewissen Voraussetzungen als Neue Selbständige pflichtversichert sein, sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS sind auch erwerbstätige Kommanditisten antragsberechtigt. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor, kann kein Antrag gestellt werden.

Mehr Infos zur Sozialversicherung der Gewerbetreibenden.

Mehr Infos zu Neue Selbständigen.

  1. Kann ich als Freiberufler einen Antrag stellen?

Ja, auch Freiberufler sind antragsberechtigt. Freiberufler sind beispielsweise Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Ärzte, Apotheker oder Patentanwälte.

Für Freiberufler besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, aus der Pensions- und Krankenversicherung auszutreten („Opting-out“). In diesem Fall wird dies dem Erfordernis der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gleichgestellt. Das bedeutet, dass auch Freiberufler antragsberechtigt sind.

  1. Ich beziehe eine Pension. Gleichzeitig bin ich aufgrund meiner selbständigen/gewerblichen Tätigkeit bei der SVS pflichtversichert. Kann ich einen Antrag stellen?

Ja. Im Gegensatz zur Phase 1 stellt ein Pensionsbezug keinen Ausschlussgrund mehr dar. Dies gilt für alle Pensionen wie zum Beispiel Alterspension, Witwenpension, etc. Die Pensionsbezüge werden als Nebeneinkünfte nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.

  1. Ich beziehe eine Pension. Gleichzeitig bin ich als Kleinunternehmer/ neuer Selbständiger unter der Versicherungsgrenze tätig und daher nicht bei der SVS pflichtversichert. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Nein. Voraussetzung ist eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei einem Pensionsbezug liegt keine Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit vor.

  1. Kann ich eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen, wenn ich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten?

Nein, von einer Förderung ausgenommen sind natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (dazu zählen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) beziehen.

  1. Ich bin aufgrund meines Dienstverhältnisses, das ich neben meiner selbständigen/gewerblichen Tätigkeit ausübe, in Kurzarbeit. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Ja. Die Kurzarbeitsbeihilfe, die an meinen Arbeitgeber ausbezahlt wird, stellt keinen Ausschlussgrund dar. Nebeneinkünfte werden nach Maßgabe der Richtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.

  1. Ich beziehe Wochengeld. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Ja. Der Bezug von Wochengeld steht einer Förderung nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Wochengeldbezüge sind keine Nebeneinkünfte im Sinne der Richtlinie und daher bei den Nebeneinkünften nicht zu berücksichtigen.

  1. Ich beziehe Kinderbetreuungsgeld. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Ja. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld steht einer Förderung nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Kinderbetreuungsgeldbezüge sind keine Nebeneinkünfte im Sinne der Richtlinie und daher bei den Nebeneinkünften nicht zu berücksichtigen.

  1. Ich habe nach dem 31.12.2019 einen Betrieb übernommen oder eröffnet. Kann ich Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Ja, bei einer Betriebsübernahme oder Betriebseröffnung zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 werden erhältst du bis zu 500 Euro für den beantragten Betrachtungszeitraum. Du hast dabei deinen Nettoeinkommensentgang selbständig zu ermitteln und plausibel darzustellen. Diese Angabe ist eidesstattlich zu bestätigen.

  1. Ich habe nach dem 15.03.2020 einen Betrieb gegründet oder übernommen. Kann ich Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Nein. Es können laut Richtlinien nur Personen gefördert werden, die vor dem 16.3.2020 ihre unternehmerische Tätigkeit aufgenommen haben.

  1. Muss man bei Betriebseröffnungen oder Betriebsneugründungen zwischen 1.1. und 15.3.2020 auch Nebeneinkünfte angeben?

Ja. Im Antragsformular sind Nebeneinkünfte (nach Steuern) und der Umsatz des Betrachtungszeitraums anzugeben (zusätzlich die plausible Erklärung im Freitext). In der Berechnung der Deckelung werden die Nebeneinkünfte berücksichtigt.

Förderkriterien

  1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich umfasst das Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind in Auszahlungsphase 2 alle nachfolgende Punkte zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  • Rechtmäßiger und selbständiger Betrieb eines gewerblichen Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder selbständige Ausübung eines Freien Berufes (egal, ob Kammermitglied oder nicht)
  • Besitz einer Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) beziehungsweise eine Global Location Number (GLN), einer Steuernummer und einer Sozialversicherungsnummer in Österreich. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.
  • Zur Beantragung einer Steuernummer siehe unten
  • Unternehmerische Tätigkeit in Österreich
  • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19
  • Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen
  • Es wurden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften bezogen, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.
    • Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit.
    • Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
    • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfs Fonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die Kriterien des Unternehmensreorganisationsgesetzes (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr bei buchführungspflichtigen Unternehmen nicht verletzt sein.
  • Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme
    • bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; oder
    • zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.
  • Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein.

In dem am wenigsten weit zurückliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen insgesamt positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein (positiver Saldo aus diesen Einkünften). Dies gilt nicht für Förderungswerber, die zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 einen Betrieb gegründet oder übernommen haben.

  1. Woran erkennt man die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, und wie ist diese nachzuweisen?

Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Die Aufnahme der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit oder Tätigkeit als freier Dienstnehmer beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen am Markt auftritt, bzw. Angehörige der freien Berufe und freie Dienstnehmer ihre Dienstleistungen anbieten.

Bei Gründungen bzw. Übernahmen zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gilt als Zeitpunkt der Gründung die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.

  1. Wann liegt ein Härtefall vor? Was ist eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung?

Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 liegt vor, wenn:

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Dabei gilt:
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
    • Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

Für Unternehmen, die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen und anhand dieser die wirtschaftlich signifikante Bedrohung darzustellen.

Es ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegt. Mehrfachangaben sind zulässig. Es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Du musst also bestätigen, dass alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und diese Nachweise für sieben Jahre aufbewahren.

Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Überprüfungen werden vorgenommen.

  1. Was bedeuten die Kriterien des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG)? Auf wen werden sie angewendet? Wie lege ich dar, dass meine Eigenmittelquote nicht weniger als 8% und meine fiktive Schuldentilgungsdauer nicht mehr als 15 Jahre beträgt?

Das URG sieht vor, dass der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen kann, sofern Reorganisationsbedarf vorliegt. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen bei buchführungspflichtigen Unternehmen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. Der Ausschlussgrund ist nur dann gegeben, wenn beide Elemente gemeinsam vorliegen.

Ist für ein Unternehmen eine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen, ist von der Reorganisationsbedürftigkeit dieses Unternehmens auszugehen. Ob es sich dabei um ein Einzelunternehmen oder eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt, spielt keine Rolle.

Die URG-Kriterien sind für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht anzuwenden, da diese keinen Jahresabschluss erstellen.

Mehr Details:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Unternehmensreorganisation.html

  1. Sind Nebeneinkünfte zur selbständigen Tätigkeit erlaubt?

Ja. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit dürfen weitere (Neben)Einkünfte erzielt werden.

Nebeneinkünfte sind aber bei der Ermittlung des zustehenden Förderbetrages (max. 2000 Euro) zu berücksichtigen und können daher zu einem Abschlag führen.

Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind außerdem von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.

  1. Wie ist der Wert zu ermitteln, der im Fall von Nebeneinkünften anzugeben ist?

Anzugeben ist das Einkommen aus den Nebeneinkünften, das heißt der Betrag, der sich ergibt, wenn man von den Einkünften die darauf entfallende Einkommensteuer abzieht (Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften). Es sind die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.

Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Nebeneinkünfte des Kalendermonats März 2020 anzugeben.

Bei Nebeneinkünften aus unselbständiger Arbeit kann der Nettolohn (nach Steuern) aus demjenigen Kalendermonat, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt, gemäß Gehaltszettel oder Kontoauszug, herangezogen werden.

Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Netto-Nebeneinkünfte aus unselbständiger Arbeit anzugeben, die für den Kalendermonat März 2020 ausgezahlt wurden.

Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen) sind netto (nach Abzug der KESt) anzugeben. Es zählt der Monat des Zuflusses.

Beispiel: Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 sind die Netto-Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben, die im Kalendermonat März 2020 zugeflossen sind.

Bei Nebeneinkünften aus Vermietung und Verpachtung oder bei sonstigen tarifsteuerpflichtigen Einkünften ist für die Ermittlung des Nettobetrages (nach Steuern) der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres heranzuziehen.

Das maßgebliche Vergleichsjahr ist jenes, in dem der letzte verfügbare Steuerbescheid mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegt. Der Durchschnittsteuersatz wird durch Division des Betrags der Einkommensteuer durch den Betrag des Einkommens (laut Steuerbescheid) errechnet (bei alternativer Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts, erfolgt die Berechnung auf Basis der Durchschnittswerte Einkommensteuer und Einkommen der letzten 3 Einkommensteuerbescheide).

Dieser Durchschnittsteuersatz wird auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des betreffenden Monats angewendet. Daraus ergibt sich die auf die Einkünfte entfallende Steuer. Dann wird dieser Steuerbetrag von den Einkünften abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist im Formular anzugeben.

Beispiel: Es werden im März 2020 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 600 Euro erzielt (Mieterträge von 1.000 Euro abzüglich Werbungskosten von 400 Euro). Der letzte Steuerbescheid stammt aus 2018 und weist positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus. Aus der Division von Einkommensteuer 2018 durch Einkommen 2018 ergibt sich im konkreten Fall ein Durchschnittsteuersatz 2018 von 28%.

Für den Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. April 2020 ist das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung für März 2020 anzugeben. Diese sind wie folgt zu ermitteln:

Einkünfte                                                               600 Euro

Abzüglich Steuer auf diese Einkünfte (28% von 600)        168 Euro

Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften                   432 Euro

  1. Wie sind Nebeneinkünfte aus Land und Forstwirtschaft zu behandeln?

Nebeneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nicht anders als andere Nebeneinkünfte (etwa solche aus Vermietung) zu behandeln. Für derartigen Einkünfte selbst erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds im Wege der AMA. Wenn für gewerbliche Einkünfte eine Förderung beantragt wird, ist daher die Erzielung von Nebeneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht schädlich. Die Nebeneinkünfte bewirken allenfalls eine Kürzung der Förderung.

  1. Wie sind Nebeneinkünfte aus einer nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Privatzimmervermietung von höchstens zehn Betten zu behandeln?

Derartige Nebeneinkünfte sind nicht anders als andere Nebeneinkünfte (etwa solche aus Vermietung) zu behandeln. Für derartigen Einkünfte erfolgt die Förderung aus dem Härtefall-Fonds über die AMA.

Wenn für gewerbliche Einkünfte eine Förderung beantragt wird, ist daher die Erzielung derartiger Nebeneinkünfte nicht schädlich. Die Nebeneinkünfte bewirken allenfalls eine Kürzung der Förderung.

  • Es sind Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonates heranzuziehen, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt.
  • Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittssteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.

Die Angabe der Nebeneinkünfte bei Antragstellung ist erforderlich, da die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zzgl. Nebeneinkünften und zuzüglich Förderung aus dem Härtefall-Fonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit 2.000 Euro begrenzt ist. Die errechnete Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend.

Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von der erhöhten Berechnungsmethode (90% der Bemessungsgrundlage) ausgeschlossen.

  1. Kann ich statt Umsatzeinbrüchen auch Auftragseinbrüche geltend machen?

Wird die wirtschaftlich signifikante Bedrohung auf einen Umsatzeinbruch gestützt, kann die Förderung erst dann beantragt werden, wenn sich die Auftragseinbrüche in fehlenden Umsätzen niederschlagen. Denn der Härtefall-Fonds stellt auf den Umsatzeinbruch ab. Somit ist eine Antragstellung erst in jenem Betrachtungszeitraum möglich, in dem der Umsatzeinbruch erfolgt.

  1. Braucht man einen Einkommensteuerbescheid?

Ja, ein Einkommensteuerbescheid muss vorliegen, und in diesem Einkommenssteuerbescheid müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Maßgeblich ist der Bescheid für das letzte Veranlagungsjahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019. Dieser Bescheid muss positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweisen und rechtskräftig sein.

Ausnahme: Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können noch keinen Einkommensteuerbescheid haben, in dem der neu gegründete Betrieb berücksichtigt ist. Daher benötigst du auch keinen Einkommensteuerbescheid. Du erhältst bis zu 500 Euro pro Monat (d.h. pro Betrachtungszeitraum), wenn du deinen Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen kannst.

  1. Wenn mein letzter Einkommensteuerbescheid Verluste aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb ausweist, kann ich trotzdem einreichen?

Wenn der letzte Steuerbescheid keine positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb aufweist, kann eine Antragstellung auf Basis der alternativen Berechnung (Drei-Jahres-Durchschnitt) erfolgen, wenn in den drei am wenigsten weit zurückliegenden Steuerbescheiden insgesamt positive Einkünfte vorliegen.

Abgrenzung zu anderen Förderungen

  1. Welche Unterstützungsmaßnahmen sind für die Förderung schädlich?

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Außerdem darf kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen bestehen.

Es ist aber möglich, zuerst eine Förderung im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona Hilfs-Fonds zu beziehen, sofern auch für eine Hilfe aus diesem Fonds die Voraussetzungen vorliegen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.

  1. Kann ich unterschiedliche Unterstützungen beantragen – Land, Bund, Verwertungsgesellschaften? Welche Auswirkung hat das auf die Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds?

Das ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen und hängt auch von den Richtlinien der anderen Förderungen ab.

Für eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds dürfen aber keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen/Zuschüsse durch Gebietskörperschaften bezogen werden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

Der Förderungswerber hat zu erklären, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben wird.

  1. Kann ich zunächst Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen und mich anschließend arbeitslos melden?

Wer eine Förderung nach dem Härtefall-Fonds beantragt, darf nicht gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) beziehen. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung muss eine aufrechte unternehmerische Tätigkeit vorliegen.

Förderhöhe

  1. Wie wird die Förderhöhe berechnet?

In der Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds wird ein Zuschuss gewährt, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Zuschuss wird auf den Nettoeinkommensentgang abgestellt. Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt automatisiert – siehe Frage 3.

  1. Was ist der Nettoeinkommensentgang?

Der Begriff "Nettoeinkommensentgang" bezieht sich auf die Verminderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Berücksichtigung der (anteilig auf diese Einkünfte entfallenden) Einkommensteuer.

Die Berechnung erfolgt automatisiert. Das gewährleistet, dass die Anträge rasch bearbeitet werden können und daher die Förderung im positiven Fall auch rasch ausbezahlt werden kann.

Der Förderungswerber muss für den jeweiligen Betrachtungszeitraum nur folgende Informationen bekannt geben:

  • Die tatsächlichen Betriebseinnahmen/Erträge im Betrachtungszeitraum (das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind) und, sofern vorhanden, das
  • Nettoeinkommen aus Nebeneinkünfte ("Nebenverdienste"). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften (Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) wird der Durchschnittsteuersatz des maßgebenden Vergleichsjahres herangezogen.

Alle anderen Werte für die Berechnung werden den Daten des Einkommensteuerbescheides entnommen. Dazu übermittelt die Finanzverwaltung datenschutzkonform ausschließlich diese Daten, die auch ausschließlich für Zwecke der Berechnung herangezogen werden.

Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (zum Beispiel Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020) wird zu 80 Prozent (in bestimmten Fällen Geringverdiener zu 90%) ersetzt, gedeckelt mit max. 2.000 Euro monatlich unter Anrechnung des Nettoeinkommens des Betrachtungszeitraumes und des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften.

  1. Wie erfolgt die automatisierte Berechnung der Förderhöhe genau, und welche Werte werden dafür herangezogen?

Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 soll der Nettoeinkommensentgang aus Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb weitestgehend ausgeglichen werden.

Dabei erfolgt die Ermittlung des Nettoeinkommensentganges auf Grundlage der Daten, die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung bei der Finanzverwaltung (Steuerbescheid) verfügbar sind.

Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, abgeleitet aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen aus den einbezogenen Einkünften aus dem Betrachtungszeitraum im Jahr 2020. Das maßgebende Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des Betrachtungszeitraumes wird anhand der Umsatzerlöse und der Daten aus dem Bescheid des Vergleichsjahres (Umsatzrentabilität) geschätzt.

Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes wird durch Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes mit einer steuerlichen Umsatzrentabilität des Vergleichszeitraums, abgeleitet aus der letzten Veranlagung (oder alternativ der Veranlagung der letzten drei Jahre) ermittelt.

Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes stellt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Förderung dar.

Es gibt drei Betrachtungszeiträume: 16.3.2020 bis 15.4.2020, 16.4.2020 bis 15.5.2020 und 16.5.2020 bis 15.6.2020. Nähere Details findest du direkt in der Richtlinie.

Beispiel: A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur 1.800 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.000 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 5.000 Euro ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.

  • Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: 25.000 - 5.000 (Steuer auf diese Einkünfte) = 20.000 Euro.
  • Das monatliche Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: 1.666,67 Euro (20.000 / 12).
  • Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz (abgeleitet aus den Kennzahlen 9040 und 9050 aus der Beilage E 1a) beträgt im Jahr 2018 80.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (20.000 / 80.000 x 100).
  • Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: 450 Euro (1.800 x 25%)
  • Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 1.216,67 Euro (1.666.67 – 450).
  1. Welcher Einkommensteuerbescheid ist heranzuziehen?

Maßgebend für die Berechnung ist ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019. Liegen mehrere solcher Bescheide vor, ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend, sofern dieser Bescheid positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Alternativ kann die Berechnung auf Grundlage der letzten drei Veranlagungen herangezogen werden.

  1. Welche alternative Berechnung der Umsatzrentabilität ist möglich?

Als Förderungswerber kannst du beantragen, die Werte für das monatliche Nettoeinkommen und die Umsatzrentabilität alternativ auf Basis des Durchschnitts der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der letzten drei am wenigsten weit zurückliegenden Jahre aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb zu berechnen.

Voraussetzung ist, dass der Saldo aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) positiv ist. Die Berechnung auf Basis von drei Jahren kann etwa bei Karenzzeiten von Vorteil sein.

Die Option der Berechnung auf einer Drei-Jahres-Basis wird ihnen im Antrag angeboten. Die Berechnung erfolgt auch hier automatisiert.

  1. Wie funktioniert die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei einer Personengesellschaft?

Eine Personengesellschaft, die betriebliche Einkünfte erzielt, ist steuerlich gesehen eine sogenannte Mitunternehmerschaft. Typische Formen der Personengesellschaft sind die Offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co KG, die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) oder die atypisch stille Gesellschaft.

Bei Mitunternehmerschaften ist eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung des Umsatzeinbruchs, die Ermittlung des (monatlichen) Nettoeinkommens des Vergleichszeitraumes (maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Mitunternehmers) und die Ermittlung der Umsatzrentabilität und des Umsatzes (maßgebend sind die auf den Mitunternehmer anteilig entfallenden Umsätze).

Der Umsatz eines Mitunternehmers setzt sich dabei aus dem Umsatz der Personengesellschaft zusammen, der dem Mitunternehmer nach der Beteiligungshöhe anteilig zugerechnet wird.

Mehr Details:

https://www.wko.at/service/steuern/Die_Besteuerung_von_Personengesellschaften.html

Höhe der Förderung

  1. Wie hoch ist die Förderung?

Bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 werden 80% der Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Diese Bestimmung gilt für Förderungswerber, die einen Betrieb übernommen haben, analog.

Die maximale Gesamtförderungshöhe pro Förderungsnehmer ist mit 6.000 Euro gedeckelt – darin eingerechnet sind allfällige Förderungen aus der Phase 1. Wenn du also aus Phase 1 bereits 500 Euro erhalten hast, kannst du in der Auszahlungsphase 2 insgesamt mit maximal 5.500 Euro gefördert werden.

Bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Diese Bestimmungen gelten für Förderungswerber, die einen Betrieb übernommen haben, analog.

  1. Gibt es für Geringverdiener eine höhere Förderung?

Geringverdiener erhalten einen höheren Ersatz des Nettoeinkommensentgangs. Grundsätzlich werden 80 % der Bemessungsgrundlage ersetzt. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt. Gibt es Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.

  1. Was gilt für Neugründer?

In der Auszahlungsphase 2 sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 förderberechtigt. Du erhältst bis zu 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn du deinen Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen kannst.

Beantragung

  1. Wann kann für die Auszahlungsphase 2 beantragt werden?

Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können ab 20.04.2020 bis 31.12.2020 eingebracht werden.  Ab 17.04.2020 können keine Ansuchen mehr für die Auszahlungsphase 1 gestellt werden.

  1. Muss ich den Antrag für den Härtefall-Fonds Auszahlungsphase 2 nur einmal stellen oder jeweils monatlich?

Der Antrag ist jeweils für jeden Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann. Die Betrachtungszeiträume sind:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  1. Welche Unterlagen soll ich für die Beantragung vorbereiten?

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Bitte halte folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:

  • Deine persönliche Steuernummer.
  • Deine Sozialversicherungsnummer
  • Halte bitte auch deinen gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem du den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt hast, wirst du ein Mail bekommen, indem du um diesen Identifikationsnachweis gebeten wirst.

Folgende Werte musst du im Online-Formular selbst angeben (siehe Muster-Formular):

  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020); vereinfacht ausgedrückt der "Umsatz"; Das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung (ohne Umsatzsteuer) einzutragen sind.
  • Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit);
  • Deine KUR ODER GLN | Mehr Infos zu KUR und GLN
  • Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen)
  • Inländische Kontoverbindung, die auf deinen Namen lautet.

Sind die Daten eingetragen, klicke am Ende des Formulars auf "Einreichen". Auf einer Bestätigungsseite können die Dokumente direkt hochgeladen werden. Dort findest du deinen Förderantrag als PDF, den du zu deiner eignen Dokumentation abspeichern oder ausdrucken kannst.

Danach bekommst du ein Bestätigungs-E-Mail. Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.

In diesem Mail erhältst du auch einen Link. Hier kannst du auch zu einem späteren Zeitpunkt deinen Identitätsnachweis (oder alternativ: Deinen Förderantrag) hochladen. Achtung: Wir können deinen Antrag erst bearbeiten, wenn dies erfolgt ist.

Sobald die Prüfung deines Antrags abgeschlossen ist, erhältst du eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf dein Konto überwiesen.

  1. Wie lange kann eine Überprüfung des Nachweises der Kriterien erfolgen? Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?

Die Unterlagen sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren - das heißt, wenn beide Phasen der Förderung 2020 ausgezahlt werden, bis 31.12.2027. Es sind somit insbesondere Bücher und Belege aufzubewahren, mit denen die Betroffenheit von COVID-19 nachgewiesen werden kann (Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraumes des Vorjahres oder, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage war, die laufenden Kosten zu decken).

  1. Warum ist ein Einkommensteuerbescheid erforderlich?

Wenn du vor 1.1.2020 gegründet hast, ist ein Einkommensteuerbescheid erforderlich, aus dem die relevanten Daten entnommen werden. Diese werden dann für die Berechnung herangezogen, auf diese Weise kann schnell und ohne hohem bürokratischen Aufwand der Förderbetrag ermittelt und die Förderung ausbezahlt werden. Daher ist ein Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 erforderlich.

  1. Wenn Einkommensteuerbescheide für mehrere Jahre vorliegen, welcher ist maßgeblich?

Es ist immer der Bescheid maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Antragstellung das letztveranlagte Jahr betrifft. Der Bescheid muss rechtskräftig sein und positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweisen. Dieser Bescheid muss nicht notwendigerweise der Bescheid für 2019 sein, weil ein Zeitraum zwischen 2015 bis 2019 maßgeblich ist.

Wenn du etwa für 2019 noch keinen Einkommensteuerbescheid hast, aber einen für 2018, ist dieser Bescheid maßgebend, vorausgesetzt, er weist positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften aus.

Solltest du noch keinen Einkommensteuerbescheid haben: Bitte reiche ehestmöglich deine Steuererklärung ein und warte den Bescheid ab, um eine Förderung des Härtefall-Fonds beantragen zu können. Die Einreichung muss bis spätesten 31.12.2020 erfolgen.

  1. Ich habe erst im Jahr 2020 meinen Betrieb eröffnet oder übernommen und habe daher keinen Einkommensteuerbescheid für 2015 bis 2019, der diesen Betrieb erfasst. Wie ist hier vorzugehen?

Hier ist ein Einkommensteuerbescheid nicht erforderlich. Du musst deinen Einkommensentgang plausibel darstellen und dies durch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen.

Bei Unternehmensgründung zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 werden berechtigte Förderwerber mit bis zu 500 Euro für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt.

Diese Bestimmung gilt für Förderungswerber, die einen Betrieb übernommen haben, analog.

  1. Was passiert mit den Daten aus meinem Einkommensteuerbescheid nach Abwicklung der Förderung?

Wir verarbeiten deine personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur Beendigung eines Förderungsvertrages) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO), den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für Förderungen aus Bundesmitteln („ARR“) sowie den jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, und bewahren diese mindestens 10 Jahre auf.

Wenn wir deine personenbezogenen Daten nicht länger benötigen, löschen wir diese von unseren Systemen und Aufzeichnungen oder anonymisieren sie, damit du nicht mehr identifiziert werden kannst.

  1. Ich habe keinen Zugang zum Internet. Wie kann ich einen analogen Antrag stellen?

Die Beantragung ist ausschließlich online möglich.

  1. Was ist die KUR? Was ist die GLN? Und wo finde ich diese?
  • KUR ist die Abkürzung für Kennzahl des UnternehmensRegisters.
  • GLN ist die Abkürzung für Global Location Number.

Es handelt sich um behördliche Kennziffern, die die Identifikation von Unternehmen ermöglichen. Grundsätzlich haben alle Unternehmer mit einer Steuernummer auch eine KUR bzw. GLN. WKO-Mitglieder erhalten automatisch eine KUR bzw. GLN.

Für die Antragsstellung ist entweder die KUR oder die GLN anzugeben. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.

WKO-Mitglieder finden ihre GLN (der öffentlichen Verwaltung) bei ihrem eigenen Eintrag im Firmen A-Z unter firmen.wko.at.

Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist findest du deine KUR und GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.

Nicht protokollierte Einzelunternehmen sind zudem im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) erfasst und können ihre GLNs unter www.ersb.gv.at abfragen. Dazu ist nach Einstieg zur „Beauskunftung“ auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort bei „Natürliche Person“ der eigene Name und das Geburtsdatum einzugeben.

Tipp: Versehe deinen Vornamen mit einem „*“ (*VORNAME*), dann wirst du leichter gefunden, wenn du mehrere Vornamen oder einen akademischen Titel hast. Nachdem du die Suche geklickt hast, erhältst du die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.

Bei deinem Eintrag klicke dann auf das PDF-Symbol ganz rechts unterhalb des Druckersymbols. Im PDF-Dokument findest du in der 4. Zeile eine Zahl nach „SEKUNDÄR ID“, diese ist die GLN. In der 5. Zeile findest du die KUR.

  1. Was muss ich tun, wenn ich keine Steuernummer habe?

Eine Steuernummer ist laut Richtlinie erforderlich. Bitte wende dich zur Beantragung der Steuernummer an dein Wohnsitzfinanzamt oder nutze usp.gv.at.

Die Finanzverwaltung akzeptiert auch einen formloseren Antrag zur Vergabe einer Steuernummer, der aber jedenfalls nachstehende Angaben enthalten sollte:

  • Datum Eröffnung/Beginn des Betriebes/der Tätigkeit
  • Art des Betriebes / der Tätigkeit
  • Genauer Name des Betriebes / dein genauer Name
  • Sozialversicherungsnummer / Geburtsdatum / Telefonnummer
  • aktuelle Adresse und eine Lichtbildausweiskopie

Bitte diese Informationen per Post an dein jeweiliges Wohnsitzfinanzamt schicken, oder in den Einwurfpostkasten vor dem Finanzamt einwerfen. Alternativ können die Unterlagen auch an das jeweilige Finanzamt mittels FAX gesendet werden, die Faxnummern findest du auf https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden

Die Anmeldung wird so schnell wie möglich vom zuständigen Finanzamt bearbeitet, welches deine Steuernummer anlegt und diese mittels Post zugesendet. Bitte vergiss daher nicht, deine aktuelle Postadresse anzugeben.

Die Finanzämter stehen dir auch telefonisch (österreichweit) zur Verfügung unter: 050 233 333

  1. Kann ich die Förderung beantragen, wenn ich keine österreichische Bankverbindung habe?

Eine österreichische Bankverbindung ist laut Richtlinie erforderlich. Es ist nicht zulässig, eine Bankverbindung einer anderen Person anzugeben. Die Bankverbindung muss auf den Antragsteller lauten.

  1. Welche Konsequenzen haben falsche Angaben bei der Beantragung?

Als Förderungswerber musst du alle Angaben vollständig und richtig erklären und diese nachweisen können. Der Förderungsantrag ist von dir als Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen. Dabei musst du als Unterfertiger des Antrages deine Identität nachweisen (z.B. Reisepass). Bitte beachte, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Auszahlung

  1. Wie werden die Mittel vergeben? First come, first serve? Was ist, wenn das Geld ausgeschöpft ist?

Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Wir rechnen mit einer hohen Anzahl an Anträgen. Wir bemühen uns selbstverständlich um die schnellst mögliche Bearbeitung der Anträge. Die Beantragung ist bis 31.12.2020 vorbehaltlich der budgetären Bedeckung möglich.

  1. Wann bekomme ich das Geld?

Den Zuschuss erhältst du nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt der Förderzusage auf das von dir angegebene Konto übermittelt. Bitte beachten Sie, dass der Abgleich der Daten mit der Finanzverwaltung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Nach Erhalt der Förderzusage wird die Überweisung am darauffolgenden Tag veranlasst.

Vor- und Nachteile des Härtefall-Fonds

Vorteile:

In der aktuell laufenden Phase 1 des Härtefall-Fonds werden Selbstständige, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten unterstützt. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Phase 1 – Soforthilfe | Antragstellung seit 27.3. möglich

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Phase 2 - Ausweitung

  • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

Nachteile:

Der Antrag auf Förderung kann ausschließlich online eingereicht werden.

Weiteres werden bei der Antragsstellung einige Daten für die Identifikation abgefragt:

  • Kontodaten (IBAN)
  • Elektronische Ausweiskopie (Führerschein, Reise- oder Personalausweis)
  • Persönliche Steuernummer
  • Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) Globale Lokationsnummer (GLN)

Corona-Hilfs-Fonds

Allgemein

  1. Was ist das Ziel des Corona Hilfs-Fonds?

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.

  1. Wie viel Geld steht dafür zur Verfügung?

Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse, anderseits für Garantien verwendet werden können. Alle Maßnahmen haben ein Ziel: die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen.

  1. Für welche Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit?

Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

  1. Wer wickelt den Corona Hilfs-Fonds ab?

Die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank.

  1. Mit welchen Instrumenten unterstützt der Corona Hilfs-Fonds?

Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden.

Garantien

  1. Welchen Umfang haben die Garantien der Republik?

Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

  1. Wie hoch ist das Garantieentgelt?

Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.

  1. Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden?

Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

  1. Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik?

Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen.

  1. Wie komme ich zur Garantie?

Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.  Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert.

  1. Ist diese Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen?

Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann.

  1. Ab wann kann die Garantie beantragt werden?

ab 8. April 2020

  1. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie?

Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.

  1. Was ist nicht Ziel der Garantie der Republik?

Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.

Zuschüsse

  1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds?

Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt.

  1. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?
  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren
  1. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
  1. Was sind Fixkosten?

Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.

Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

  1. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?

Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds.

  1. Wie werden die Fixkosten berechnet?

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.

  1. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?

Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten.

  1. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

  1. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.

  1. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange?

Ab 15. April 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.

  1. Wann kommt es zur Auszahlung?

Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

  1. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?

Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

  1. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss?

Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.

  1. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?

Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

  1. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss?

Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen)

  1. Bedeutet die Schadensminderungspflicht beim Hilfs-Fonds (Zuschussprodukt), dass man sofort am 14.4. aufsperren muss?

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ab 14.04.2020 ihre Geschäfte wieder öffnen. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass der Unternehmer mit dieser Öffnung seiner Schadensminderungspflicht nachkommt, weil er damit in aller Regel seine betriebswirtschaftliche Situation verbessert.

Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, dass sich die betriebswirtschaftliche Situation durch eine Öffnung am 14.04.2020 verschlechtert. In diesem Fall entspricht es der Schadensminderungspflicht, mit der Öffnung des Geschäfts – wenn seit 14.4. die Möglichkeit zur Öffnung besteht, spätestens bis zum 01.05.2020 – zuzuwarten. Im Falle des „Nichtöffnens“ muss der betriebswirtschaftliche Nachteil des Öffnens glaubhaft gemacht werden.

Fallbeispiele Corona-Hilfs-Fonds

Unterstützungsmaßnahmen mit einfachen Beispielen erklärt:

Hier siehst du anhand eines Fallbeispiels, wie der Corona-Hilfs-Fond unterstützen kann.

Fallbeispiel 1: Modegeschäft

 

Unter diesem Link findest du noch weitere Fallbeispiele aus unterschiedlichen Branchen.

Vor- und Nachteile des Corona-Hilfs-Fonds

Vorteile:

Ein Vorteil ist die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben.

Diese Unterstützungen werden unterteilt in Garantien und Zuschüssen.

Garantien:

Siehe Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe (vom ÖHT) und Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (vom aws).

Zuschüsse:

Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt. (vom aws)

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Nachteile:

Ausgenommen vom Fixkostenzuschuss sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen)

Weiteres erhalten Unternehmen mit einem Umsatzausfall von weniger als 40% keinen Fixkostenzuschuss.

Anders als bei Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, müssen Garantien (Kredite) nach Ablauf der Laufzeit wieder an die Bank vollständig zurückgezahlt werden. Allerdings bekommt man diese Kredite zu speziellen Konditionen, die je nach Kredithöhe variieren.

Übersicht Covid-19 Förderungen für Unternehmen in Österreich

Förderkombinationen

Kombinierbare Förderungen

In Grunde genommen sind alle hier aufgelisteten Förderung miteinander kombinierbar (ausgenommen siehe Abgrenzung zu anderen Förderungen):

Kurzarbeit

Garantien

  • Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe (ÖHT)
  • Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (AWS)

Steuerstundungen

  • Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
  • Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
  • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen
  • Stundung und Entrichtung in Raten
  • Stundungszinsen
  • Säumniszuschläge
  • Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

SV Stundungen

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Härtefall-Fonds

Phase 1 – Soforthilfe | Antragstellung seit 27.3. möglich

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro

Phase 2 - Ausweitung

  • Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 6.000 Euro – abgefedert.

Corona-Hilfs-Fond

Garantien:

  • Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe (ÖHT)
  • Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (AWS)

Zuschüsse – Ab 15.04 beim AWS möglich

  • Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt. (vom aws)
  • Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:
    • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
    • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
    • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Nicht kombinierbare Förderungen

  • Die Sonderförderung für die Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Tourismusbetriebe (ÖHT) ist nicht mit anderen ÖHT Förderungen zu kombinieren.

Hinweis:

Der Förderzuschuss von Phase 1 des Härtefall-Fonds (Soforthilfe) wird in Phase 2 des Härtefall-Fonds angerechnet. Dies bedeutet, dass sich der Förderzuschuss von Phase 2 um die ausbezahlte Summe von Phase 1 reduziert.

Abgrenzung zu anderen Förderungen

  1. Welche Unterstützungsmaßnahmen sind für die Förderung schädlich?

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Außerdem darf kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen bestehen.

Es ist aber möglich, zuerst eine Förderung im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona Hilfs-Fonds zu beziehen, sofern auch für eine Hilfe aus diesem Fonds die Voraussetzungen vorliegen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.

  1. Kann ich unterschiedliche Unterstützungen beantragen – Land, Bund, Verwertungsgesellschaften? Welche Auswirkung hat das auf die Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds?

Das ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen und hängt auch von den Richtlinien der anderen Förderungen ab.

Für eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds dürfen aber keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen/Zuschüsse durch Gebietskörperschaften bezogen werden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

Der Förderungswerber hat zu erklären, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben wird.

Arbeitsrechtliche Informationen

Arbeitsrecht

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?

Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern, aber auch zwischen den Arbeitnehmern und anderen Personen im Betrieb, wie zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Gästen, etc., möglichst gering ist.

Daraus ergibt sich für ihn die Verpflichtung, auf der einen Seite geeignete betriebliche Maßnahmen zu setzen, auf der anderen Seite entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen. Es ist schlussendlich im eigenen Interesse des Arbeitgebers, dass es in seinem Betrieb zu keinen Ansteckungen kommt.

  1. Welche betrieblichen Maßnahmen können ergriffen werden?

In erster Linie sind unter betrieblichen Maßnahmen Hygienemaßnahmen zu verstehen. Besonders Betriebe mit regem Kundenkontakt haben dafür Sorge zu tragen, dass Spender für Desinfektionsmittel oder adäquate Seifen bereitstehen, damit sich Arbeitnehmer regelmäßig die Hände desinfizieren können. Alle Betriebsmittel, die von mehreren Arbeitnehmern benutzt werden, sollten häufiger als sonst gereinigt und dabei desinfiziert werden. Darunter fallen beispielsweise Türgriffe oder Bedienungsteile von Maschinen.

Auch in den Toilettenanlagen sollte verstärkt auf Hygiene geachtet werden. Meetings und Besprechungen in größeren Gruppen sind tunlichst zu vermeiden. Sofern dies technisch machbar ist, können solche Termine mittels Telefon- bzw. Videokonferenz oder mittels Skype abgehalten werden. Generell ist es sinnvoll, soweit möglich, Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten zu lassen.

  1. Welche Anweisungen können erteilt werden?

Arbeitnehmer können angewiesen werden, mindestens einen Meter Abstand zueinander zu halten, sofern dies bei Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistungen möglich ist. Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer außerdem anweisen, regelmäßig die Hände zu desinfizieren oder andere Schutzbehelfe, wie zum Beispiel Handschuhe, Schutzbrillen, etc., zu benutzen.

Rauchpausen oder andere Pausen, in denen sich mehrere Arbeitnehmer auf engem Raum zusammenfinden, erhöhen das Ansteckungsrisiko und können vom Arbeitgeber verboten werden.

  1. Mitarbeiter erkranken innerhalb des Betriebes. Was ist zu tun?

Besteht für den Arbeitgeber der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt ist, hat er die gesetzliche Verpflichtung, die Gesundheitsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat bzw. den Amtsarzt, unter der Telefonnummer 1450 zu informieren.

Der Verdacht des Arbeitgebers kann in akuten Symptomen des Arbeitnehmers begründet sein, aber auch darin, dass der Arbeitnehmer sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem gefährdeten bzw. gesperrten Gebiet aufgehalten hat bzw. Kontakt mit einem bestätigten Ansteckungsfall gehabt hat.

Bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder weiterer Anweisungen durch die Gesundheitsbehörden sollte der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer in einem eigenen Raum unterbringen. Zudem sollte kein anderer Arbeitnehmer das Gebäude verlassen, damit abgeklärt werden kann, wer von den anderen Arbeitnehmern mit dem betroffenen Arbeitnehmer in welchem Ausmaß Kontakt hatte.

  1. Was kann der Lehrberechtigte tun, wenn Lehrlinge nicht mehr ausgebildet und nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden können?

Lehrlinge, die nur in Teilbereichen eines Betriebs oder gar nicht unter eine verordnete Betriebsschließung fallen, müssen, soweit sie nicht die Berufsschulpflicht erfüllen, in weitergeführten Unternehmensbereichen dem Berufsbild entsprechend beschäftigt und durch den Lehrberechtigten bzw. den Ausbilder betreut werden. Anstelle des Lehrberechtigten bzw. des Ausbilders kann vorübergehend auch eine andere geeignete Person mit der Unterweisung von Lehrlingen betraut werden, auch wenn diese nicht über die Ausbilderprüfung verfügt.

In Unternehmen, die zur Gänze unter die verordneten Betriebsschließungen fallen, wird vorübergehend eine weitere Ausbildung des Lehrlings im Betrieb ebenso wenig in Betracht kommen, wie eine Abhilfe durch zwischenbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Eine daraus resultierende vorübergehende völlige Ausbildungsunmöglichkeit stellt keine schuldhafte Verletzung von Pflichten des Lehrberechtigten dar.

Arbeit von zu Hause aus wird bei Lehrlingen üblicherweise nicht in Frage kommen. Sofern dies in Ausnahmefällen jedoch mit dem Ausbildungscharakter der Lehre vereinbar ist (zB technik- bzw. IT-lastige Ausbildungen), bedarf es dafür einer schriftlichen Vereinbarung. Bei minderjährigen Lehrlingen ist dafür die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten nötig. In einer solchen Vereinbarung muss auch die Beistellung der für die Ausbildung zu Hause erforderlichen Sachmittel und die Tragung allfälliger Kosten durch den Lehrberechtigten geregelt werden.

Es empfiehlt sich jedenfalls, mit Lehrlingen Verbrauch von Urlaub aus dem laufenden Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Soll ein Urlaubsvorgriff auf den Urlaubsanspruch des nächsten Arbeitsjahres erfolgen, ist dies gesondert zu vereinbaren. Die Vereinbarung von unbezahltem Urlaub ist bei Lehrlingen nicht zulässig.

Minderjährige Lehrlinge dürfen nur sehr eingeschränkt Überstunden leisten, entsprechender Zeitausgleich ist daher ebenfalls nur sehr eingeschränkt möglich. Dies gilt nicht bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weil diese den Regeln für Erwachsene unterliegen. In diesen Fällen wird Zeitausgleich eher in Frage kommen, sofern ein Zeitguthaben besteht.

Lehrlinge können in die Kurzarbeit mit 100 % ihres Lehrlingsentgeltes einbezogen werden.

  1. Worauf muss der Lehrberechtigte achten, wenn der Unterricht in der Berufsschule eingestellt worden ist?

Von Montag, 16. März 2020, bis Freitag, 3. April 2020, also bis zum Beginn der Osterferien; gilt: Bei Lehrlingen, die einen Berufsschullehrgang besuchen, findet trotz Einstellung des Unterrichts in der Berufsschule Unterricht in Form eines eigenverantwortlichen, durch die Lehrkräfte begleiteten Lern- und Arbeitsprozesses der Lehrlinge von zu Hause aus statt. Lehrlinge erfüllen daher auch in dieser Zeit ihre Schulpflicht und sind zu diesem Zweck - so wie beim Unterricht in der Berufsschule - von der Arbeit freizustellen.

Für bestimmte Lehrberufe gelten allerdings Ausnahmen: Lehrlinge, die in bestimmten, vor allem versorgungskritischen Bereichen zuzuordnenden Lehrberufen, wie zB Einzelhandel mit Schwerpunkt Lebensmittelhandel, Bäcker, Fleischverarbeitung, Kfz-Technik, Elektrotechnik, etc., ausgebildet werden, werden von der Berufsschule informiert und haben vom Montag, 16. März 2020, bis Freitag, 3. April 2020, schulfrei. Sie müssen daher im Betrieb tätig sein. Liste dieser Lehrberufe findest du hier.

  1. Worauf sollte der Arbeitgeber generell im Arbeitnehmerschutz achten? Muss er eine bestimmte Schutzausrüstung oder bestimmte Schutzbehelfe zur Verfügung stellen?

Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern, aber auch zwischen den Arbeitnehmern und anderen Personen im Betrieb, wie zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Gästen, etc., möglichst gering ist. Daraus kann sich die Verpflichtung ergeben, Schutzbehelfe, wie zum Beispiel Mundschutz, Handschuhe, Schutzbrillen, etc. zur Verfügung zu stellen, wenn sich dies aufgrund der Umstände im Einzelfall als sinnvoll und erforderlich erweist. Auch eine entsprechende Trennung von Arbeitnehmern und Kunden, beispielsweise durch Plexiglas, kann einen wirksamen und notwendigen Schutz vor einer Infektion darstellen. Alle Details dazu und zu zahlreichen anderen Fragen des Arbeitnehmerschutzes findest du auf der Homepage des Arbeitsministeriums.

Link: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Arbeitnehmerschutz.html

Schutzmasken: Bestellung und Initiativen findest du hier.

  1. Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben oder diese verweigern, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?

Nein. Bleibt der Arbeitnehmer grundlos der Arbeit fern oder verweigert er vor Ort konsequent die Arbeitsleistung, stellt dies eine Verletzung seiner Dienstpflichten dar. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nach einer entsprechenden Verwarnung sogar berechtigt, den Arbeitnehmer zu entlassen.

Der Arbeitnehmer könnte nur dann die Arbeitsleistung berechtigt verweigern, wenn im Betrieb die konkret nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist und der Arbeitgeber nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ansteckung zu verhindern.

Das gilt aber nicht für Arbeitnehmer in Gesundheitsberufen, wie etwa in Spitälern oder in Apotheken. Bei diesen Tätigkeiten besteht ein gewisses Berufsrisiko darin, sich mit Krankheiten anzustecken. Um Ansteckungen zu vermeiden, sind die Mitarbeiter in den Gesundheitsberufen aber entsprechend qualifiziert und ausgebildet.

  1. Worauf soll der Arbeitgeber im Umgang mit Risikogruppen achten? Wann muss er Mitarbeiter aus diesen Risikogruppen vom Dienst freistellen?

Zu den Risikogruppen gehören Personen mit Vorerkrankungen, die den Verlauf einer etwaigen COVID-19-Erkrankung erheblich verschlechtern können. Der genaue Kreis dieser Risikogruppen steht noch nicht fest, er wird im Wesentlichen auf Basis medizinischer Erkenntnisse durch eine Expertengruppe in den betroffenen Ministerien festgelegt werden. Eine Rolle könnte dabei aus heutiger Sicht spielen, welche Arzneimittel von den betroffenen Personen laufend benötigt werden. Schwangere und Jugendliche sind zwar generell besonders schützenswert, gehören aber nach den derzeitigen Erkenntnissen der Medizin nicht zu den Risikogruppen für das Corona-Virus. Die Arbeitspflicht ist daher im Hinblick auf ein etwaiges Ansteckungsrisiko derzeit nicht eingeschränkt.

Ob ein Mitarbeiter zur Risikogruppe gehört, wird dadurch festgelegt, dass der Krankenversicherungsträger ihn über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informiert. Der Arzt, der den Mitarbeiter behandelt, hat in der Folge dessen Risikosituation zu beurteilen und ein Attest über seine Zuordnung zur Risikogruppe auszustellen. Dieses Attest darf keine konkrete Diagnose enthalten.

Legt der betreffende Mitarbeiter seinem Arbeitgeber ein solches Attest vor, hat er Anspruch auf eine bezahlte Dienstfreistellung (sofern nicht Homeoffice oder anderweitiger Schutz möglich ist bzw. es um kritische Infrastruktur geht, siehe nächste Frage). Dieser Anspruch ist vorerst mit 30.4.2020 begrenzt, kann aber mittels Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 verlängert werden. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch den Krankenversicherungsträger. Den Antrag auf Erstattung muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Dienstfreistellung beim Krankenversicherungsträger einbringen.

Zu beachten ist, dass dieser Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung nur für Mitarbeiter besteht, die gesund und damit nicht im Krankenstand sind. Schreibt ein Arzt solche Mitarbeiter aufgrund der von ihm befürchteten Gefährdungssituation krank, ist dies eine Vorgehensweise, die nicht im Gesetz vorgesehen ist. Sie ist erst dann zulässig, wenn solche Personen - aus welchen Gründen immer - tatsächlich erkranken. Für Zeiten des tatsächlichen Krankenstandes gebührt dem Arbeitgeber nämlich keine Erstattung des fortgezahlten Entgelts, es gebühren ihm lediglich etwaige Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Kriterien.

Mitarbeiter, die deswegen gekündigt werden, weil sie einer Risikogruppe angehören und eine solche bezahlte Dienstfreistellung in Anspruch genommen haben, können die Kündigung wegen verpönten Motives beim Arbeitsgericht anfechten.

  1. Welche Mitarbeiter aus Risikogruppen haben keinen Anspruch darauf, vom Dienst freigestellt zu werden?
  • Drei Gruppen an Mitarbeitern haben keinen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, obwohl sie einer Risikogruppe angehören: Mitarbeiter, die in Unternehmen beschäftigt sind, die für die Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung relevant sind (kritische Infrastruktur): Darunter fallen Mitarbeiter im Lebensmittelhandel, im Verkehr, in der Telekommunikation, bei Energiebetrieben und Finanzdienstleistern, in den verschiedenen sozialen Diensten und Gesundheitsdiensten. Beachten Sie, dass für solche Mitarbeiter das Infektionsrisiko durch Schutzmaßnahmen so weit als möglich gesenkt werden muss.
  • Mitarbeiter, die ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen können: Ob ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen kann, hängt davon ab, ob die mit ihm vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und ob die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Alle Details dazu findest du in unseren FAQ zum Thema Homeoffice. Stellt der Arbeitgeber fest, dass eine Arbeitsleistung des Mitarbeiters im „Homeoffice“ nicht möglich ist, hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung.
  • Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz so geschützt ist, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist: Um die Maßnahmen festlegen zu können, die zum Schutz des Mitarbeiters geeignet sind, empfiehlt sich für den Arbeitgeber, die ihm zur Verfügung stehenden Präventivfachkräfte heranzuziehen. Die jeweiligen Maßnahmen können, abhängig vom Aufgabenbereich des Mitarbeiters und von dessen Arbeitsplatz, ganz unterschiedlich sein: Einhalten des nötigen Abstandes, notwendige Hygiene, Bereitstellung eines Einzelbüros, Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen, sichere Gestaltung des Weges von zu Hause zum Arbeitsplatz und zurück, etc.
  1. Müssen Arbeitnehmer Lieferungen bzw. Zustellungen in Wohnungen durchführen, die unter Quarantäne stehen?

Nein. Befindet sich ein Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde, hat diese Person ihre Wohnung nicht zu verlassen.

Das bedeutet aber auch, dass keine andere Person die Wohnung betreten darf. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer daher nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten, um Warenlieferungen an Kunden auszufolgen.

Warenlieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich und können beispielsweise dadurch erfolgen, dass gelieferte Waren nach telefonischer Ankündigung oder nach Information über die Haussprechanlage vor der Haus- oder Wohnungstüre abgelegt werden.

Liegt hingegen keine behördliche Quarantäne vor, kann der Arbeitnehmer die Zustellung zum Kunden in die Wohnung nicht verweigern. In diesem Fall ist der behördlich verordnete Sicherheitsabstand einzuhalten.

  1. Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW in einen Ort oder in ein Gebiet zu transportieren, das unter Quarantäne steht?

Nein. Das Betreten öffentlicher Orte ist, wenn diese unter Quarantäne stehen, zwar im Allgemeinen verboten, es gibt jedoch eine Ausnahme für berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit. Unter diese Ausnahme fällt auch der Güterverkehr.

Die Ein- und Ausfahrt in und aus Orten in Quarantäne zum Zweck von Gütertransportfahrten, die auch Leerfahrten inkludieren, ist daher zur Aufrechterhaltung der Versorgung und der Entsorgung zulässig. Beim Gütertransport findet nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen statt.

Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Daher haben Berufs-LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht die Gütertransporte nach und aus Orten oder Gebieten in Quarantäne weiterhin durchzuführen.

  1. Welche Schutzmaßnahmen müssen Berufs-LKW-Fahrer einhalten?

Das Fahrpersonal darf das Kraftfahrzeug ausschließlich für unbedingt erforderliche Arbeiten und zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie beispielsweise zum Aufsuchen einer Toilette, verlassen.

Muss im Zuge des Aufladens oder Abladens das Fahrzeug verlassen werden, ist vom Fahrpersonal eine kontaktlose Übergabe des Ladegutes vorzunehmen. Das Ladegut ist entweder vom Empfänger selbst direkt aus dem Fahrzeug zu entnehmen oder aber vom Fahrpersonal nach vorheriger Information des Empfängers ohne Kontakt mit anderen Personen im Zugangsbereich des Empfängers abzustellen. Vom Fahrpersonal ist dabei ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu anderen anwesenden Personen unbedingt einzuhalten.

Zur Dokumentation der Ablieferung sollte der Empfänger aufgefordert werden, nach erfolgter Zustellung sofort ein Mail zu versenden, indem er bestätigt, dass die Zustellung und Übernahme der Ware an ihn korrekt erfolgt ist. Zusätzlich ist es ratsam, dass das Fahrpersonal mittels Handy ein Foto der Zustellung anfertigt.

Beachten Sie, dass im Falle einer Kontrolle der Grund der Fahrt glaubhaft gemacht werden muss. Daher empfehlen wir, dass das Formular „Schlüsselarbeitskraft“ bei jeder Fahrt mitgeführt wird.

  1. Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt wird?

Wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, dann ist er entweder mit dem Corona-Virus infiziert oder es besteht zumindest der Verdacht einer Infektion mit dem Corona-Virus. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und der Arbeitnehmer den Dienst wieder antreten kann.

Der Arbeitgeber kann aber binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Diesem Antrag muss er den Bescheid, den der Arbeitnehmer von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beilegen.

Es gibt derzeit für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular, vielmehr genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt: Firma, Betreff: "Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz", Name des Arbeitnehmers, Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung, Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung, Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.), Kontoverbindung des Unternehmens.

Wenn sich ein Arbeitnehmer freiwillig in Quarantäne begibt oder begeben möchte, ohne dass zumindest der Verdacht einer Infektion besteht, begründet dies keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgeltes. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, im Vorfeld mit dem Arbeitnehmer den Abbau von Urlaub bzw. von Zeitguthaben zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer darf jedenfalls nicht ohne eine solche Vereinbarung der Arbeit fernbleiben oder der Arbeitsleistung verweigern, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet.

  1. Darf der Arbeitgeber Arbeit zu Hause, also Arbeit im sogenannten „Home-Office“, anordnen?

Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitsstätte derzeit nur dann betreten, wenn sie die mit ihnen vereinbarten Arbeitsleistungen nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte erbringen können. Dabei ist vorerst zu überprüfen, ob die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, aber auch, ob die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Zusätzlich ist Arbeit zu Hause nur dann möglich und zulässig, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung darüber erzielt wird. In dieser Vereinbarung ist vor allem zu regeln, wer die anfallenden Kosten - also vor allem Internet- und Mobilfunkgebühren, allenfalls auch technisches Equipment, wenn dieses nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird - zu bezahlen hat. Generell besteht daher keine Möglichkeit für den Arbeitgeber, Arbeit von zu Hause aus anzuordnen.

Anderes gilt nur dann, wenn bereits im Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers enthalten ist, Arbeit auch zu Hause zu erbringen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Arbeit zu Hause anordnen und sich gleichzeitig mit der Anordnung dazu verpflichten, die dadurch anfallenden Kosten zu übernehmen.

Beachten Sie: Der Schutz der Unfallversicherung erstreckt sich bis 31.12.2020 auch auf Unfälle von Arbeitnehmern, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung im Home-Office ereignen.

  1. Ist Homeoffice in Quarantäne möglich?

Ja. Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne, weil der Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona-Virus besteht, ist er im Sinne seiner Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause verpflichtet, wenn er nicht krank ist, also arbeitsfähig ist, die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

  1. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Nein. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern möglichst gering ist. Tätigkeiten im Betrieb sind daher nach wie vor zulässig, wenn die medizinischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden.

Befindet sich die Arbeitsstätte an einem öffentlichen Ort, dann darf die Arbeitsstätte lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann.

  1. Kann der Arbeitgeber anlässlich der Corona-Epidemie die Grenzen von Arbeitszeit und Arbeitsruhe überschreiten?

Der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitszeitgrenzen überschreiten, aber auch Ausnahmen von der Mindestruhezeit sowie von der Wochen(end)ruhe und der Feiertagsruhe in Anspruch nehmen.

Für Betriebe, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen:

Betriebe, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, können Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, von den Höchstgrenzen bei verlängerten Diensten, von den Ruhepausen, von den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nutzen, wenn eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich ist und anders nicht Abhilfe geschaffen werden kann.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Tests zur Feststellung einer Corona-Infektion so rasch wie möglich durchgeführt werden müssen, um abklären zu können, ob Personen tatsächlich infiziert sind und behandelt werden müssen. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn es gilt, weiterführende Maßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel Personen ausfindig zu machen, mit denen Infizierte Kontakt hatten.

Sollte die Anzahl an schweren Infektionen und damit die Anzahl an Patienten, die intensiven Betreuungsbedarf haben, zunehmen, wird dies ebenfalls die oben genannten Ausnahmen rechtfertigen. Arbeitszeitverlängerungen sind generell binnen vier Tagen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei Verstoß gegen diese Meldepflicht soll nach dem Prinzip "beraten statt strafen" vorgegangen werden.

Für Betriebe, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, gilt Folgendes:

Betriebe, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, können Ausnahmen von der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit, von den Ruhepausen, von den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für unterschiedliche Arbeiten nutzen, wenn diese vorübergehend und unaufschiebbar sind und im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie stehen.

Das können zum einen Arbeiten sein, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen abwenden sollen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, zum anderen aber auch Arbeiten, mit denen eine Betriebsstörung behoben, das Verderben von Gütern verhindert oder sonstige unverhältnismäßige wirtschaftliche Sachschäden vermieden werden können.

Diese Ausnahmen betreffen zahlreiche Berufsgruppen, die derzeit besonders belastet sind, wie zum Beispiel Angestellte in Apotheken, in Call-Centern oder in Labors, die mit der Auswertung von Corona-Tests betraut sind. Auch Arbeiten in Zusammenhang mit der Umsetzung diverser arbeitsrechtlicher Maßnahmen auf Basis der Corona-Verordnungen bzw. vermehrte Arbeitsbelastungen im IT- und Telekomsektor können darunterfallen. In solchen Fällen können die Arbeisthöchstgrenzen von 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich überschritten werden. Alle diese Arbeiten sind generell binnen zehn Tagen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei Verstoß gegen diese Meldepflicht soll nach dem Prinzip "beraten statt strafen" vorgegangen werden.

Gibt es Ausnahmen für den Lieferservice?

Ja. An Sonn- und Feiertagen können folgende Tätigkeiten durchgeführt werden (VO BGBl. II 118/2020):

  1. Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
  1. Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
  2. Kommissionieren von Waren;
  3. Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
  1. Güterbeförderung

Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kunden.

Weiters gibt es Ausnahmen für Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären. Dies aber nur insoweit, als sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Diese Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsarbeit gelten bis 31.5.2020.

Achtung: Bisher bereits in Geltung stehende Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (z.B. gemäß Arbeitsruhegesetz-Verordnung) bleiben weiterbestehen.

  1. Kann der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig kündigen oder mit diesen gleichzeitig einvernehmliche Auflösungen ihrer Arbeitsverträge vereinbaren?

Die Antwort auf diese Frage hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer im konkreten Betrieb ab. Sind im Betrieb zwischen 20 und 100 Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Arbeitgeber, wenn er sich von mehr als 4 Arbeitnehmern gleichzeitig trennen möchte, das Arbeitsmarktservice im Vorhinein informieren und dann 30 Tage abwarten, bis er eine Kündigung aussprechen oder eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren kann.

Das Arbeitsmarktservice kann ihm allerdings eine Verkürzung dieser 30-tägigen Wartefrist, allenfalls bis auf 1 Tag, genehmigen. Um dies zu erreichen, muss der Arbeitgeber in der Anzeige an das Arbeitsmarktservice darlegen, dass die geplanten Trennungen von Mitarbeitern aufgrund der Corona-Epidemie nicht vorhersehbar waren und ein Zuwarten mit diesen Trennungen Arbeitsplätze gefährden würde.

In einigen Bundesländern erlaubt eine Pauschalermächtigung der Sozialpartner dem Arbeitsmarktservice, die 30-tägige Wartefrist zu verkürzen, in manchen Bundesländern ist eine Verkürzung durch das Arbeitsmarktservice aber nur bei Insolvenzgefahr möglich. Der Arbeitgeber sollte sich daher über die Rahmenbedingungen zur Verkürzung der 30-tägigen Wartefrist bei seinem örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice informieren.

Sind im Betrieb zwischen 100 Arbeitnehmern und 600 Arbeitnehmern beschäftigt, gilt diese Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mehr als 5 % seiner Arbeitnehmer trennen möchte. In Betrieben mit mehr als 600 Arbeitnehmern gilt diese Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mindestens 30 Arbeitnehmern trennen möchte.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber das Arbeitsmarktservice auch dann informieren, wenn er sich von mindestens 5 Arbeitnehmern trennen möchte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer im konkreten Betrieb beschäftigt sind.

Beachten Sie, dass das dargestellte Verfahren nicht nur dann einzuhalten ist, wenn Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen zeitgleich erfolgen, sondern auch dann, wenn die genannten Zahlen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen erreicht bzw. überschritten werden.

Hält der Arbeitgeber sich nicht an die Verpflichtung, geplante Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen dem Arbeitsmarktservice zu melden, oder hält er sich nicht an die Wartefrist von 30 Tagen, sind alle ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam. Darüber hinaus besteht das große Risiko, dass in einem solchen Fall auch alle einvernehmlichen Auflösungen rechtsunwirksam sind.

  1. Kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern eine Unterbrechung des Arbeitsvertrages vereinbaren oder nach einvernehmlicher Auflösung eine Wiedereinstellungszusage machen?

Ja. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden und ihm gleichzeitig die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt zusagen. In einer solchen Wiedereinstellungszusage sollte geregelt sein, dass dem Arbeitnehmer im künftigen Arbeitsvertrag alle Dienstzeiten aus dem alten Arbeitsvertrag für die Einstufung, den Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zum Beispiel das Jubiläumsgeld, in vollem Ausmaß angerechnet werden.

Anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des alten Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle offenen Ansprüche, wie zum Beispiel Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt, auf Sonderzahlungen und auf Überstunden, auszubezahlen. Es ist aber auch möglich, einzelne Ansprüche, wie zum Beispiel offene Urlaubsansprüche, in den künftigen Arbeitsvertrag zu übernehmen und erst nach Wiedereintritt des Dienstes zu verbrauchen bzw. abzugelten. Bei einer schlüssigen Endabrechnung des alten Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber ist jedenfalls gewährleistet, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Unterbrechung Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice beziehen kann.

Mit Arbeitnehmern, die noch der Abfertigung alt unterliegen, kann der Arbeitgeber vereinbaren, dass diese offen bleibt und nicht ausbezahlt wird. Gleichzeitig muss er aber auch vereinbaren, dass sämtliche Dienstzeiten im künftigen Arbeitsvertrag auf die Abfertigung alt angerechnet werden. Auf diese Weise bleibt der Arbeitnehmer im System der Abfertigung alt. Sollte der Arbeitnehmer allerdings den künftigen Arbeitsvertrag - aus welchen Gründen immer - nicht antreten, ist die Abfertigung alt auszuzahlen.

Neu: Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit bzw. Teilpension gilt, dass vereinbarte Unterbrechungen ihres Arbeitsvertrages als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-Epidemie zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. September 2020 der Altersteilzeit bzw. Teilpension nicht schaden, wenn der Arbeitsvertrag nach der Unterbrechung entsprechend der Altersteilzeit bzw. Teilpension vor der Unterbrechung fortgesetzt wird.

Muster und Vorlagen findest du unter folgenden Link.

  1. Kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern einen unbezahlten Urlaub vereinbaren?

Ja. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, ruhend gestellt werden. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, der Anspruch auf „normalen“ Urlaub läuft weiter, wenn die Gründe für den unbezahlten Urlaub in der Arbeitgebersphäre liegen.

Bei einer solchen Vereinbarung über einen unbezahlten Urlaub erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitsmarktservice kein Arbeitslosengeld. Dazu kommt, dass er bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat zwar weiter sozialversichert bleibt, aber seine Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen muss. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet die Sozialversicherungspflicht hingegen bereits mit dem ersten Tag. Der Arbeitnehmer sollte daher vorsorgen und sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

  1. Welche Regeln gelten beim Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben?

Sind bei einem Arbeitnehmer Urlaubsansprüche, vielleicht sogar aus alten Urlaubsjahren, offen, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass diese in Zeiten einer Betriebsschließung oder von Krisenzeiten verbraucht und dadurch abgebaut werden.

Sind bei einem Arbeitnehmer in Teilzeit Mehrstunden und/oder Überstunden, bei einem Arbeitnehmer in Vollzeit Überstunden offen, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ebenfalls vereinbaren, dass diese in Zeitausgleich konsumiert und dadurch abgegolten werden.

Beachten Sie, dass der Arbeitgeber nicht generell berechtigt ist, einen Mitarbeiter einseitig auf Urlaub oder auf Zeitausgleich für Mehrstunden und/oder Überstunden zu schicken. Nur für den Fall, dass der Betrieb des Arbeitgebers von Kunden nicht betreten werden darf und demzufolge keine oder zu wenig Arbeit anfällt, ist der Arbeitnehmer zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubsansprüche sowie Zeitguthaben zu verbrauchen.

Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren müssen in vollem Ausmaß verbraucht werden, Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr nur im Ausmaß von maximal 2 Wochen. Insgesamt müssen vom Arbeitnehmer maximal 8 Wochen an Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben verbraucht werden. Ausgenommen davon sind Zeitguthaben aus besonderen kollektivvertraglichen Ansprüchen, die sich aus einer Umwandlung von Geldansprüchen zu Freizeitzwecken ergeben.

Sind sämtliche Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren sowie aus dem laufenden Urlaubsjahr verbraucht, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser einen Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des nächsten Urlaubsjahres nimmt.

In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, schriftlich zu vereinbaren, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages das zu viel bezahlte Urlaubsentgelt zurückgefordert werden kann. Diese Vereinbarungsmöglichkeit besteht nur für Urlaube aus künftig entstehenden Urlaubsansprüchen.

Bei Urlaubsansprüchen des laufenden Urlaubsjahres, die zu einem Zeitpunkt verbraucht werden, in dem noch nicht so viel Urlaub anteilig abzugelten gewesen wäre, wie verbraucht wurde, besteht diese Vereinbarungsmöglichkeit nicht. Eine Rückforderung von „zuviel“ verbrauchtem Urlaub wäre hier nur bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt möglich.

Für Betriebe, die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen, gelten Sonderregeln. Siehe Kurzarbeit.

23 Kann ein Arbeitnehmer seinen bereits genehmigten Urlaub mit Hinweis auf die Corona-Krise einseitig zurückziehen?

Nein, ein einseitiges Rücktrittsrecht von der Urlaubsvereinbarung steht dem Arbeitnehmer trotz Corona-Krise nicht zu.

  1. Muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bezahlen, wenn sein Betrieb von Kunden nicht betreten werden darf und demzufolge keine oder zu wenig Arbeit anfällt?

Aufgrund einer Neuregelung im ABGB gilt rückwirkend von 15. März 2020 bis 31. Dezember 2020, dass dieser Fall der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist und der Arbeitnehmer damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubsansprüche sowie Zeitguthaben zu verbrauchen.

Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren müssen in vollem Ausmaß verbraucht werden, Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr nur im Ausmaß von maximal 2 Wochen. Insgesamt müssen vom Arbeitnehmer maximal 8 Wochen an Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben verbraucht werden. Ausgenommen davon sind Zeitguthaben aus besonderen kollektivvertraglichen Ansprüchen, die sich aus einer Umwandlung von Geldansprüchen zu Freizeitzwecken ergeben.

  1. Welche Folgen hat es für den Arbeitgeber, wenn für Arbeitnehmer die Betreuung von Kindern, von Menschen mit Behinderungen oder von pflegebedürftigen Angehörigen nicht gewährleistet ist?

Bis Ende Mai gelten im Bereich der Schulen - mit Ausnahme der Maturaklassen - folgende Maßnahmen:

  • Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) haben seit Montag 16.3.2020 den Präsenzbetrieb eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt.
  • Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) ist seit 18.3.2020 die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.
    • Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.
    • In den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können. Über Art und Umfang entscheidet die jeweilige Bildungs- bzw. Betreuungseinrichtung.

Ergeben sich für einzelne Arbeitnehmer im Betrieb aus der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen, aus dem Wegfall einer 24-Stunden-Betreuung oder einer persönlichen Assistenz eines Menschen mit Behinderung zusätzliche Betreuungspflichten, liegt im Regelfall kein Sachverhalt vor, der eine Betreuungsfreistellung, das ist eine besondere Form des Pflegeurlaubes gemäß Urlaubsgesetz, begründen würde.

In besonderen Härtefällen könnte ein Grund für eine bezahlte Dienstverhinderung vorliegen, wobei dessen Dauer nach der Rechtsprechung wohl mit einer Woche begrenzt wäre. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern, die solche Betreuungspflichten übernehmen und die er nicht unbedingt im Betrieb benötigt, aber jedenfalls bis zu 3 Wochen bezahlte Freizeit, die sogenannte Sonderbetreuungszeit, gewähren. Diese 3 Wochen können am Stück, aber – wenn vereinbart - auch tageweise bzw. sogar stundenweise gewährt werden.

Der Arbeitnehmer muss diese bezahlte Freizeit dazu verwenden, eigene Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Menschen mit Behinderung, für die er Verantwortung trägt, oder pflegebedürftige Angehörige, die nicht mehr von einer 24-Stunden-Pflegerin gepflegt werden, zu betreuen. Die Lage der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von maximal drei Wochen ist zu vereinbaren und kann frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung der jeweiligen Einrichtung beginnen. Aktuell kann die Freistellung aus diesem Grund bis längstens 31. Mai 2020 gewährt werden.

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer das Entgelt weiter und hat danach Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des Entgelts, maximal von einem Drittel der Höchstbeitragsgrundlage, die im Jahr 2020 € 5.370,- beträgt. Die Vergütung ist binnen 6 Wochen vom Tage der Wiederöffnung der jeweiligen Betreuungseinrichtung an bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen. Das entsprechende Formular zum Antrag auf Vergütung ist über das Unternehmensserviceportal (USP) einzureichen. Auf der Website der Buchhaltungsagentur sind die weiteren Informationen zur Antragsstellung bzw. auch der Link zum Formular im USP zu finden.

Link: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/

  1. Was muss ich beachten, wenn Arbeitnehmer zum Zivil- oder Präsenzdienst einberufen werden oder sich freiwillig zum Zivildienst melden?

Auf Arbeitnehmer im Präsenzdienst, im ordentlichen und im außerordentlichen Zivildienst findet das Arbeitsplatzsicherungsgesetz Anwendung. Das bedeutet, dass die Arbeitsverträge dieser Arbeitnehmer während des Präsenzdienstes bzw. während des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes aufrecht zu erhalten sind und nicht gekündigt werden dürfen. Dieser Schutz besteht bereits ab Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst.

Ein außerordentlicher Zivildienst liegt allerdings nur dann vor, wenn die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen - insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden - im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichtet. Das bedeutet, dass nur die Einberufung durch die Zivildienstserviceagentur zum Zivildienst, nicht hingegen die freiwillige Meldung einen außerordentlichen Zivildienst begründet. Auszuschließen ist allerdings nicht, dass ein derartiger Schritt von der Zivildienstserviceagentur in den nächsten Wochen noch ins Auge gefasst wird und insbesondere Personen, die sich geradezu aufdrängen, zum außerordentlichen Zivildienst einberufen werden.

In diesem Sinne besteht für Arbeitnehmer generell kein Anspruch darauf, vom Dienst freigestellt zu werden, um freiwillig bei einer Hilfsorganisation zu arbeiten. Eine solche freiwillige Hilfeleistung führt auch zu keiner Entgeltfortzahlung durch den Betrieb. Nicht einmal bei einem Präsenzdienst, einer allfälligen Einberufung in die Miliz bzw. einem ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss in allen diesen Fällen somit kein Entgelt an den Arbeitnehmer bezahlen.

Nähere Infos zum Milizeinsatz: https://www.bundesheer.at/miliz/einsatz/

Vertragsrecht

  1. Welche Auswirkung haben die Corona-Maßnahmen auf Verträge zwischen Unternehmern?

Grundsätzlich sind Verträge weiterhin rechtsverbindlich. Das heißt: Sie gelten weiterhin.

Aufgrund der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann es jedoch sein, dass der Lieferant die zugesagten Leistungen nicht erbringen kann. Das kann rechtliche Gründe wie etwa eine behördliche Betriebsbeschränkung oder andere schwerwiegende Gründe haben, z.B. ein konkretes Ansteckungsrisiko.

Vertrag prüfen

Im ersten Schritt prüfe bitte den Vertrag: Ist darin für solche Ausnahmesituationen einzelvertraglich vorgesorgt worden? Wenn das im Vertrag nicht geregelt ist, empfehlen wir, zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, die für alle zumutbar ist. Falls sich keine Einigung erzielen lässt, muss auf das gesetzliche Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen werden.

Leistung termingebunden oder nachholbar?

Im Rahmen des gesetzlichen Leistungsstörungsrechts gibt es im Groben zwei Fälle:

Sofern zu erwarten ist, dass die Leistung binnen angemessener Frist in vernünftiger Weise nachgeholt werden kann, gelten die Regelungen zum Verzug. (Info Leistungsverzug).

Wenn das Geschäft jedoch an einen fixen Termin gebunden ist (z.B. Standmiete anlässlich einer Großveranstaltung), kann die Leistung nicht nachgeholt werden. Rechtsfolge hiervon ist zumeist, dass der Vertrag zerfällt (also nicht mehr gilt) und bereits erfolgte (An-)Zahlungen zurückgezahlt werden müssen. Können Teile der Leistung erbracht werden und bei Dauerschuldverhältnissen, die regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Lieferungen vertraglich regeln, kann es vorkommen, dass der Vertrag in seinem bereits erfüllten bzw. im erfüllbaren Ausmaß fortbesteht und nicht gänzlich aufgehoben wird.

Sonderfall: Leistung kann erbracht werden, ist aber nutzlos

Rechtlich besonders schwierig sind Fälle zu beurteilen, in denen ein leistungsbereiter Lieferant seine vertraglich vereinbarten Leistungen sehr wohl erbringen könnte, selbige für den Vertragspartner aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation jedoch nutzlos sind. Ob der Kunde einen solchen Vertrag - etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - anfechten bzw. anpassen kann, lässt sich lediglich im Einzelfall beurteilen.

  1. Kann ein Vertragspartner schadenersatzrechtlich belangt werden, wenn er Leistungen aufgrund der Corona-Krise nicht vertragsgemäß erbringt?

Im Rahmen der Verschuldenshaftung (§§ 1293 ff. ABGB) sind grundsätzlich nur jene Schäden zu ersetzen, die von einer Vertragspartei schuldhaft verursacht wurden. Damit ist gemeint, dass man dem Schuldner einen Vorwurf (z.B. Fahrlässigkeit) machen kann, weil es zu einem Ausfall gekommen ist (vgl. auch WKO.at - Info Schadenersatz).

Nachdem die volle Tragweite des Corona-Virus noch vor wenigen Wochen nicht absehbar war, wird ein Verschulden jedoch häufig zu verneinen sein.

Abweichendes mag z.B. gelten, wenn man einer Vertragspartei ausnahmsweise doch einen Vorwurf machen kann, weil sie keine angemessenen Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um ihren Vertragspflichten selbst in (vorhersehbaren) Krisenzeiten nachkommen zu können.

Letzteres gilt vor allem bei Leistungszusagen, die erst abgegeben wurden, nachdem die Tragweite der Krise bereits erkennbar war. Ebenso wenig sind Verzögerungen entschuldigt, die gar nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.

  1. Muss ein Unternehmer eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er eine geschuldete Leistung aufgrund der Corona-Krise nicht termingerecht erbringt?

Unter einer Vertragsstrafe (auch: Konventionalstrafe, Pönale) ist eine Vereinbarung zu verstehen, wonach der Schuldner einen bestimmten Betrag für den Fall zu leisten hat, dass eine zugesagte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird (vgl auch WKO.at - Info Pönale).

Nach österreichischem Recht ist eine Vertragsstrafe im Zweifel dergestalt auszulegen, dass die Pönale nur anfällt, wenn der Schuldner die Vertragsverletzung schuldhaft begangen hat.

Verschuldensunabhängige Vertragsstrafen müssten unmissverständlich formuliert werden, wobei solche Klauseln in Konflikt zum gesetzlichen Verbot „gröblich benachteiligender Nebenabreden“ (§ 879 Abs 3 ABGB) geraten und von Richtern zudem nach Billigkeit herabgesetzt werden können (§ 1336 ABGB).

Vielfach fällt schon aus diesen Gründen keine Pönalstrafe an, wenn ein Schuldner aufgrund unvorhersehbarer und unbeherrschbarer Entwicklungen (im Zusammenhang mit dem Corona-Virus) an der vertragsgemäßen Leistung gehindert war.

Mit dem 4.-COVID-Gesetz wurde zudem noch eine weitere gesetzliche Regelung geschaffen, die Vertragsstrafen hindert. Demnach muss ein Schuldner jedenfalls keine Vertragsstrafe zahlen, wenn er bei einem vor dem 1. April 2020 begründeten Vertragsverhältnis in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder

  • in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder
  • die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann.
  1. Müssen Verzugszinsen und Inkassospesen entrichtet werden, wenn eine geschuldete Zahlung aufgrund der COVID-Krise nicht termingerecht erfolgen kann?

Aufgrund des 4.-COVID-Gesetzes gilt folgende zusätzliche Besonderheit für Vertragsverhältnisse, die vor dem 1. April 2020 eingegangen wurden: Sofern der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, deshalb nicht entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand höchstens Zinsen in Höhe von vier Prozent zahlen. Er ist außerdem nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

  1. Was passiert, wenn ein Verbraucher oder ein Kleinstunternehmer fällige Raten eines Kreditvertrags nicht bedienen kann?

Das 4.-COVID-Gesetz enthält Sonderregelungen für Verbraucherkreditverträge und Kredite von Kleinstunternehmern, sofern solche Kreditverträge vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Für besagte Kreditverträge gilt:

Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, werden für die Dauer von drei Monaten gestundet. Dies, wenn der Verbraucher bzw. der Kleinstunternehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse solche Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

Nicht zumutbar ist einem Verbraucher die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Bei Kleinstunternehmern wird darauf abgestellt, ob eine Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs erfolgen kann.

Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Außerdem wird jener Zeitpunkt, ab dem sich der Kreditgeber aus einer beigestellten Sicherheiten (z.B. Pfand) befriedigen darf, nach hinten verschoben.

Vertragskündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind für die Dauer der skizzierten Stundung ebenfalls ausgeschlossen.

Zudem spricht sich der Gesetzgeber ausdrücklich für einvernehmliche Lösungen für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 aus. Sofern solche im Einzelfall nicht gefunden werden, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate.

Obige Sonderregelungen gelten wohlgemerkt nur für Kreditverträge, nicht jedoch für andere Formen der Kreditierung (z.B. Kreditierung des Kaufpreises im Versandhandel).

  1. Wird eine Stornogebühr auch fällig, wenn die Leistung wegen der Corona-Maßnahmen nicht erbracht werden kann?

Enthält ein Vertrag eine Stornoklausel, kann man ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, muss aber die vereinbarte Stornogebühr zahlen.

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, schränkt eine solche Stornoregelung jedoch nicht die Rücktrittsrechte ein, die von Gesetzes wegen zustehen. Daraus folgt: Wenn ein Vertrag auch ohne Rückgriff auf die vertragliche Stornoklausel (siehe Punkt 1) angefochten werden kann, muss grundsätzlich auch keine Stornogebühr bezahlt werden.

  1. Ich betreibe mein Unternehmen in einem angemieteten Geschäftslokal. Aufgrund behördlicher Auflagen muss ich meinen Betrieb geschlossen halten. Darf ich den Mietzins angesichts dieser Beschränkung reduzieren?

Behördliche Einschränkungen aufgrund des Corona-Virus stellen einen „außerordentlichen Zufall“ dar, der dem „bedungenen Gebrauch“ der Bestandsache entgegenstehen kann.

Basierend auf den geltenden Regelungen (insb. §§ 1096, 1104, 1105 ABGB) kann im Falle der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. in Ausnahmefällen auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar sein.

Nach der uns bekannten Rechtslage gehen wir derzeit davon aus, dass in der aktuellen Situation eine mögliche Mietzinsminderung auch alle Bestandteile der Mietforderung umfasst. Also neben dem Mietzins im engeren Sinne auch die Betriebskosten und alle sonstige mit der Miete regelmäßig im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind und vertraglich geändert werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit hier im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde. Ferner bleibt abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der obigen Rechtsauffassung folgen werden.

Inwieweit der Gesetzgeber weitere zeitlich beschränkte Maßnahmen ergreifen wird, ist derzeit nicht absehbar.

  1. Sind die AKM-Lizenzentgelte während einer Betriebsschließung weiter zu leisten?

Die AKM hat dazu folgende Informationen gegeben:

Bei allen Branchen, die wie beispielsweise die Gastronomie, Fitnessstudios und in manchen Bundesländern die Hotellerie von den gesetzlich/behördlich verordneten Schließungen betroffen sind, werden von Seiten der AKM alle betroffenen Lizenzverträge mit Beginn der Schließung auf „Urlaub“ (dies entspricht einer Stundung/Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages) gesetzt. Somit fallen hier automatisch für den Zeitraum der gesetzlich verordneten Schließung keinerlei Zahlungsverpflichtungen an. Die regionalen Geschäftsstellen der AKM wissen, welche Branchen zu welchen Zeitpunkten schließen mussten, und gewährleisten dadurch, dass auch regionale diesbezügliche Verordnungen entsprechend berücksichtigt werden.

Betriebe aus anderen Branchen, die aktuell selbst darüber entscheiden können, ob und in welcher Form der Betrieb offen gehalten wird, sollten sich im Falle einer freiwilligen Betriebsschließung und einem bestehenden AKM-Lizenzvertrag bitte umgehend an ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle wenden, damit auch diese Verträge auf „Urlaub“ gesetzt werden und somit keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages entstehen.

Die Geschäftsstellen der AKM sind online abrufbar.

Die Mitarbeiter der AKM sind telefonisch und per E-Mail erreichbar.

  1. Was kann ich tun, wenn mein ausländischer Vertragspartner nicht (rechtzeitig) liefert?

Prüfe zuallererst, welches nationale Recht auf den Vertrag mit dem ausländischen Vertragspartner anzuwenden ist. Es gilt nicht immer automatisch österreichisches Recht.

Rechtswahl vertraglich vereinbart

Bei Verträgen mit Vertragspartnern im Ausland ist zu beachten, dass sich die rechtliche Beurteilung nicht in jedem Fall nach österreichischem Recht richtet. Es kommt zunächst darauf an, ob im Vertrag eine Vereinbarung getroffen wurde, welches Recht zur Anwendung kommt (Rechtswahlvereinbarung). Wenn darin beispielsweise festgelegt ist, dass der Vertrag italienischem Recht unterliegt, dann richtet sich auch die Beurteilung nach italienischem Recht.

Ohne Rechtswahlvereinbarung: Recht des Lands des Lieferanten

Wenn keine Rechtswahl vereinbart wurde, kommt grundsätzlich bei Warenkauf- und Dienstleistungsverträgen zwischen zwei Unternehmern das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – allerdings nur, wenn ein österreichisches Gericht mit dem Rechtsstreit befasst ist. Ist der Verkäufer also in Österreich und der Abnehmer im Ausland, dann kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Ist der österreichische Unternehmer dagegen der Käufer und der Lieferant im Ausland, dann ist der Vertrag nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu beurteilen.

Abhängig vom Einzelfall

Welches Recht im konkreten Einzelfall anwendbar ist, hängt aber von zahlreichen Faktoren ab, wie u.a. vor dem Gericht welchen Staates ein Prozess stattfinden würde, ob es sich um einen Vertragspartner aus einem EU- oder EWR-Staat oder einem Drittstaat handelt bzw. auch davon, ob der Vertrag traditionell oder im E-Commerce abgeschlossen wurde.

Siehe dazu Infoseite: Anwendbares Recht bei internationalen Verträgen

  1. Welche Rolle spielt das „UN-Kaufrecht“ bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern?

Bei einem Vertrag mit einem Vertragspartner im Ausland prüfe bitte, ob im Vertrag die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wurde oder nicht. Diese UN-Konvention über den internationalen Warenkauf – weltweit ratifiziert von mehr als 90 Staaten – regelt die Rechte und Pflichten von Verkäufern und Käufern bei grenzüberschreitenden Kauf- und Werklieferungsverträgen.

Die Konvention gilt nicht nur dann, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben. Sie gilt auch, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen. Das bedeutet: Ist z.B. auf einen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden, dann gelten für einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag über bewegliche Sachen die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, wenn dessen Anwendung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Dessen Regelungen verdrängen die entsprechenden österreichischen Bestimmungen: Ansprüche z.B. wegen Nichtlieferung bzw. Verzug richten sich dann nach diesem UN-Kaufrecht.

UN-Kaufrecht – Allgemeiner Überblick

  1. Was gilt nach UN-Kaufrecht, wenn der Lieferant bei einem grenzüberschreitenden Vertrag nicht rechtzeitig liefert?

Wenn bei deinem Vertrag UN-Kaufrecht angewandt wird, prüfe bitte, ob der Vertrag gesonderte Regelungen zu Lieferverzug oder Nichtlieferung enthält.

Nach dem UN-Kaufrecht stellt der Fall des Verzugs eine Form der Vertragsverletzung dar. Ist der Lieferant mit der Lieferung in Verzug – unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft oder nicht – kann der Käufer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung verlangen. Wenn diese erfolglos verstrichen ist oder der Verkäufer erklärt, dass er innerhalb dieser Frist nicht liefern wird, kann der Vertrag aufgehoben werden.

Wurde im Vertrag die Einhaltung des Liefertermins als Fixtermin vereinbart, dann stellt eine Lieferüberschreitung eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die dich als Käufer zur sofortigen Vertragsbeendigung – ohne Nachfristsetzung – berechtigt.

  1. Hat der Käufer nach UN-Kaufrecht Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Lieferant in Verzug ist?

Wiederum muss man zunächst prüfen, inwieweit im jeweiligen Vertrag diesbezüglich etwas geregelt ist, z.B. ob der Vertrag Klauseln zu höherer Gewalt enthält.

Das UN-Kaufrecht regelt jedenfalls auch die Schadenersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden im Falle einer Vertragsverletzung. Die Ersatzpflicht umfasst grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn. Die Ersatzpflicht wird aber insofern eingegrenzt und gilt, wenn der Haftende den entgangenen Gewinn als mögliche Folge voraussehen hätte können bzw. müssen. Nach dem UN-Kaufrecht kommt es dabei grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an. Es sind aber Haftungsbefreiungsgründe vorgesehen, vor allem wenn nicht beherrschbare Hinderungsgründe bestehen.

Bei bestimmten Hinderungsgründen: Keine Schadenersatzpflicht

Die vertragsverletzende Partei haftet dann nicht, wenn sie beweist, dass der Hinderungsgrund außerhalb ihres Einflussbereichs lag, sie diesen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen konnte und die Folgen des Hinderungsgrunds weder vermeiden noch überwinden konnte.

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus können wahrscheinlich als ein solcher Hinderungsgrund für Lieferzögerung gewertet werden und die vertragsverletzende Partei von der Haftung befreien. Allerdings hängt das von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

  1. Mein Abnehmer im Ausland nimmt bestellte Ware nicht ab und zahlt auch nicht, weil seine Weiterverarbeitung stillsteht. Was sieht das UN-Kaufrecht dazu vor?

Den Käufer muss nach dem UN-Kaufrecht die Ware sowohl bezahlen als auch annehmen. Diese echte Annahmepflicht des Käufers unterscheidet sich vom österreichischen Recht, das eine echte Annahmepflicht nur ausnahmsweise kennt.

Nach UN-Kaufrecht kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer seine Pflichten innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfüllt. Verstreicht die Nachfrist ergebnislos bzw. erklärt der Abnehmer, dass er seinen Pflichten innerhalb der Frist nicht nachkommen wird, kann der Verkäufer den Vertrag auflösen.

Grundsätzlich ist auch der Käufer, der seine Vertragspflichten verletzt, schadenersatzpflichtig. Inwieweit die in Frage 7 erwähnte Haftungsbefreiung greifen kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

  1. Was gilt nach österreichischem Recht, wenn Ware nicht angenommen und nicht gezahlt wird?

Das österreichische Recht kennt eine Pflicht zu Annahme der Leistung nur ausnahmsweise. Die Annahme der Leistung ist eine bloße Obliegenheit. Das bedeutet im Normalfall, dass eine Warenannahme nicht eingeklagt werden kann. Außerdem hat der Verkäufer meistens weder Schadenersatzansprüche noch kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die Ware nicht annimmt.

Der Käufer muss jedoch die Ware bezahlen, selbst wenn er sie nicht annimmt. Er muss sogar dann zahlen, wenn die Ware verdirbt. Der Lieferant hat außerdem regelmäßig Anspruch darauf, dass ihm Zusatzaufwand aufgrund des Annahmeverzugs ersetzt wird.

  1. Was tun, wenn man die eigene Leistung nicht erbringen kann, weil Lieferungen wegen der Maßnahmen gegen den Coronavirus nicht oder zu spät kommen?

Wenn dein Unternehmen die eigene vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Termin erbringt, gerät es in Verzug.

Nach österreichischem Recht ist im Verzugsfall zunächst zu fragen, ob für solche Konstellationen einzelvertraglich vorgesorgt wurde.

Sofern dies nicht der Fall ist, gilt folgendes: Dein Vertragspartner kann weiterhin darauf bestehen, dass du den Vertrag erfüllst. Wahlweise kann er dir aber auch eine angemessene Nachfrist setzen und anschließend vom Vertrag zurücktreten.

Dieses Wahlrecht steht dem Gläubiger im Verzugsfall selbst dann zu, wenn den Lieferanten kein Verschulden an der Verzögerung trifft. Erst wenn die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar ist, kann sie der Gläubiger nicht mehr fordern.

Allerdings kann der Gläubiger bei unverschuldeten Verzögerungen regelmäßig keinen Schadenersatz fordern. Dennoch bleibst du verpflichtet, deinen Geschäftspartner umgehend über einen Ausfall zu informieren, um weitere Verluste zu minimieren.

Soziales / SVS-Beiträge / Steuern

  1. Habe ich als Unternehmerin bzw. Unternehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich vor meiner Selbstständigkeit unselbstständig war?

Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.

Das gilt auch für Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.

Informationen des AMS (Arbeitsmarktservice): Arbeitslosigkeit selbständiger Erwerbstätiger

https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslosigkeit-selbstaendig-erwerbstaetiger

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS. Deine Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.

Link: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/ruhendmeldung-wiederaufnahme-gewerbeausuebung.html

  1. Können Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) herabgesetzt oder gestundet werden?

Ja. Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden. Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung kannst du formlos schriftlich per E-Mail einbringen. Für die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gibt es ein Online-Formular der SVS. Siehe SV Stundungen im Inhaltsverzeichnis.

  1. Wie kann ich meine SVS-Beiträge reduzieren?

Um die laufenden Sozialversicherungsbeiträge zu senken, stelle den Online-Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage an die SVS. Das ist dann möglich, wenn deine laufenden Einkünfte niedriger sind als 2017. Unter die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage kann die vorläufige Beitragsgrundlage generell jedoch nicht herabgesetzt werden. Entspricht deine vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung daher im Regelfall nicht möglich.

Online-Antrag (Anpassung der vorläufigen Betragsgrundlage zur GSVF-/FSVF-Pflichtversicherung wegen Veränderung der Einkünfte)

Hier geht es zum Online-Antrag.

  1. Welche Unterstützung gibt es, wenn ich erkranke?

Wenn behördliche Maßnahmen über dich als EPU bzw. Unternehmerin oder Unternehmer verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung) hast du einen Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Bund.

  1. Meine Mitarbeiter arbeiten im Home Office. Kann ich ihnen trotzdem das Pendlerpauschale weiterhin gewähren?

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Corona-Kurzarbeit, -Telearbeit oder –Dienstverhinderung die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurücklegen kann, dann darf der Arbeitgeber das Pendlerpauschale trotzdem wie bisher berücksichtigen.

  1. Meine Mitarbeiter arbeiten im Rahmen des Kurzarbeit-Modells, ich will ihnen aber weiterhin die steuerfreien Zulagen auszahlen – geht das?

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge, Zuschläge für die ersten 10 Überstunden pro Monat, die vom Arbeitgeber im laufenden Arbeitslohn an Arbeitnehmer in Corona-Kurzarbeit, -Quarantäne oder –Telearbeit weitergezahlt werden, können steuerfrei bleiben.

  1. Ich erhalte Zahlungen zur Bewältigung der Corona-Krisensituation. Sind diese zu versteuern?

Zuwendungen aus dem Covid19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds, aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, sind ab 1. März 2020 steuerfrei.

Veranstaltungen

  1. Dürfen derzeit noch Veranstaltungen stattfinden?

Nein, Veranstaltungen dürfen derzeit nicht mehr stattfinden. Die Verordnung Nr. 98 (zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 107 und Verordnung Nr.108) des Gesundheitsministeriums sieht ein generelles Betretungsverbot öffentlicher Orte vor. Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen

  • die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind
  • die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen
  • die zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (einzuhalten ist ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Personen, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann; dies gilt auch für Begräbnisse im engsten Familienkreis)
  • die für berufliche Zwecke erforderlich sind (einzuhalten ist ein Mindestabstand von 1 Meter, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann)
  • wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen (einzuhalten ist ein Mindestabstand von 1 Meter)

Die Betretung eines öffentlichen Ortes zur Teilnahme an einer Veranstaltung ist von dieser Verordnung nicht gedeckt und schon deshalb verboten.

Die genannten Maßnahmen gelten zumindest bis 13. April 2020.

Details und sämtliche aktuellen Informationen findest du auf den Homepages des Sozialministeriums bzw. des BMLRT.

Reisen

Rückkehr nach Österreich

  1. Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn ein Arbeitnehmer in einem Gebiet festsitzt, das unter Quarantäne steht?

Liegt das betroffene Gebiet, das nach dem Epidemiegesetz unter Quarantäne steht, in Österreich, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt in Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiterzahlen. Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin voll sozialversichert.

Der Arbeitgeber kann aber binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen.

Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss der Arbeitgeber das Entgelt nur dann weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann. Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat.

Hier geht es zu den Reisewarnungen.

Der Arbeitgeber hat jedenfalls das Recht, von Arbeitnehmern, die im Ausland gestrandet sind, zu verlangen, dass sie sich für den nächsten möglichen Notflug nach Hause registrieren lassen.

  1. Ein Arbeitnehmer tritt nach einer Reise eine 14-tägige Heimquarantäne an. Muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum Entgelt bezahlen?

Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt bzw. mit dem Flugzeug einreist, muss für 14 Tage eine selbstüberwachte Heimquarantäne antreten oder ein ärztliches Zeugnis vorweisen, wonach er negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Dieses Zeugnis darf nicht älter als 4 Tage sein.

Heimquarantäne ist ein Dienstverhinderungsgrund. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Entgelt für eine Woche in voller Höhe weiterzahlen. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer die Reise trotz einer Reisewarnung des Außenministeriums angetreten hat. Zeiten der Heimquarantäne können überbrückt werden, indem der Verbrauch von Urlaub bzw. der Abbau von Zeitguthaben vereinbart wird.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer im Sinne seiner Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause verpflichtet, wenn er nicht krank – also arbeitsfähig – ist, die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

  1. Muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer im Ausland in Quarantäne muss oder nicht mehr über die Grenze zurück nach Österreich kommt?

Die Rechtslage ist in dieser Frage unklar. Auszugehen ist wohl davon, dass der Arbeitgeber nach dem österreichischen Epidemiegesetz nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen.

Ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, wird wohl davon abhängen, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.

Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat, obwohl er von der bestehenden oder bevorstehenden Grenzschließung gewusst hat.

Reisen in betroffene Gebiete

  1. Kann der Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?

Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber jedenfalls zu beachten. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und wenn ja, in welche Gebiete.

  1. Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW nach Italien zu transportieren?

Für ganz Italien gilt derzeit eine Reisewarnung (Stand 12.3.2020). Grundsätzlich können sich daher Arbeitnehmer weigern, Dienstreisen nach Italien anzutreten.

Der Gütertransport ist jedoch weniger gefährlich als eine Dienstreise, da nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen stattfindet. Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Zudem liegt die Versorgung mit Gütern im öffentlichen Interesse. Daher sind Gütertransporte nach Italien nach ital. Recht weiterhin erlaubt (Dekret des ital. Ministerpräsidenten vom 9.3.2020).

Es bedarf aber einer sog. Eigenerklärung in italienischer Sprache. Dazu muss das entsprechende italienische Formular ausgefüllt werden!

Unter folgenden Voraussetzungen können daher auch LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht verpflichtet sein, Gütertransporte von Österreich nach Italien durchzuführen:

  • Der Arbeitgeber ergreift Schutzmaßnahmen, die die Ansteckung minimieren (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Handschuhe, etc.)
  • Der LKW-Fahrer verlässt das Fahrzeug nicht, außer für unbedingt erforderliche Tätigkeiten (z.B. Aufsuchen eines WC).
  • Wenn das Be- und Entladen den Abstieg vom Fahrzeug erfordert, muss der Sicherheitsabstand (2 m) eingehalten werden.
  • Die Unterlagen zum Transport werden elektronisch übermittelt.

Mehr Details: Laufend aktualisierte Informationen zum Gütertransport in Italien.

  1. Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, private Reisen in bestimmte Gebiete anzutreten?

Nein. Erkrankt der Arbeitnehmer aber dann am Coronavirus, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.

  1. Welche Rechtswirkungen hat es, wenn das BMEIA erklärt, dass ein hohes Sicherheitsrisiko für alle Länder weltweit besteht?

Das BMEIA hat sich am 12.3.2020 dazu entschlossen, alle Länder weltweit auf "Hohes Sicherheitsrisiko" zu setzen und von nicht notwendigen Reisen abzuraten. Beim „Hohen Sicherheitsrisiko“ handelt es sich um Stufe 4 von 6 der Sicherheitsstufen. Das „hohe Sicherheitsrisiko“ (Stufe 4) ist noch keine Reisewarnung (Stufe 5 und 6). Bei Reisewarnungen (Stufe 5 und 6) rät das BMEIA nicht nur von nicht notwendigen Reisen ab, sondern warnt auch davor.

Laut OGH können jedenfalls bei Vorliegen einer Reisewarnung (Stufe 5 und 6) unmittelbar bevorstehende Pauschalreisen kostenfrei storniert werden. Der OGH hält in einzelnen Entscheidungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage aber auch fest, dass das Vorliegen einer Reisewarnung nicht zwingend Voraussetzung für ein kostenloses Stornierungsrecht ist. Bei der Frage, ob dem Reisenden der Antritt einer Reise unzumutbar ist, darf sich der Reisende auch an „Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen und anerkannt seriösen Zeitungen“ orientieren.

Ein wesentlicher Umstand ist laut OGH aber immer auch der Zeitfaktor. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es dem Kunden zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten.

Aus Sicht des Fachverbandes der Reisebüros können deshalb Pauschalreisen, die erst in einigen Wochen und Monaten stattfinden, nicht ohne weiteres risikofrei kostenlos storniert werden.

Der OGH hält in all seinen Entscheidungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage fest, dass Fragen der Zumutbarkeit, des Zeitfaktors etc. nur im Einzelfall beurteilt werden können.

Behördliche/gerichtliche Fristen und Verfahren: Änderungen

  1. Was ändert sich durch die COVID-19-Gesetze in Hinblick auf behördliche/gerichtliche Fristen?

Durch die Gesetze wurden (mit Ausnahmen) bestimmte Fristenläufe unterbrochen, sodass sie zu einem späteren Zeitpunkt neu zu laufen beginnen. Hierdurch soll den Verfahrensparteien zusätzliche Zeit für Verfahrenshandlungen verschafft werden.

Auf den gewohnten Fristenlauf können Behörden mit Blick auf konkrete Verfahren nur dann beharren, wenn besonders triftige Gründe (z.B. Gefahr für Leib und Leben, Abwehr eines erheblichen unwiederbringlichen Schadens) dies gebieten. Wenn überhaupt, sollen mündliche Verhandlungen in der nächsten Zeit tunlichst mittels Videokonferenz erfolgen.

Zudem werden den zuständigen Bundesministerien umfangreiche Verordnungsermächtigungen erteilt, damit diese während der aktuellen Krisenzeit fortan einfacher in Fristenläufe eingreifen können.

Eine schematische Übersicht über die betroffenen Verfahrensarten findest du in nachfolgender Tabelle:

Fristen in Verfahren der Abgabenbehörden (§ 323c BAO) 

Inhalt: In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt sowie die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, unterbrochen.

Rechtsfolge: Unterbrechung bis 30.4.2020, Frist beginnt mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Fristen in Verwaltungsverfahren, in Verfahren vor Verwaltungsgerichten (insb. Bundes- und Landesverwaltungsgerichte), sowie in Verfahren vor VwGH und VfGH   

Inhalt: In anhängigen behördlichen Verfahren vor den genannten Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG oder VVG) anzuwenden sind, werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes fällt (22.März), sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, unterbrochen.

Rechtsfolge: Unterbrechung bis 30.4.2020, Frist beginnt ab 1.5.2020 (in voller Länge) neu zu laufen.

Ausnahmen: verfassungsrechtliche Höchstfristen; Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950.

Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurden Sonderregelungen für bestimmte Fristen festgelegt:

Hemmung für bestimmte Fristen: verfahrenseinleitende Anträge, Entscheidungsfristen, Verjährungsfristen.

Rechtsfolge: Die Zeit der Corona-Krise (konkret vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020) wird nicht in die Frist eingerechnet. Gehemmte Fristen werden nicht unterbrochen und beginnen (im Gegensatz zu unterbrochenen Fristen) nicht mit 1. Mai neu zu laufen. Die Frist wird lediglich um den Zeitraum der Fristenhemmung verlängert. Bezüglich Entscheidungsfristen sieht das Gesetz Folgendes vor: Die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.

Fristen in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Inhalt: In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtliche Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, unterbrochen.

Rechtsfolge: Unterbrechung bis 30.4.2020, Frist beginnt ab 1.5.2020 neu zu laufen

Ausnahmen: Leistungsfristen, Insolvenzverfahren

Fristen nach dem Finanzstrafgesetz (§ 265a FinStrG)

Inhalt: Der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist sowie

der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde werden unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16.3.2020 bis 30.4.2020 fällt

Rechtsfolge: Unterbrechung bis 30.4.2020, Frist beginnt ab 1.5.2020 neu zu laufen

  1. Werden behördliche Schriftstücke weiterhin zugestellt?

Schriftstücke von Verwaltungsbehörden und Gerichten können grundsätzlich weiterhin zugestellt werden. Verfahrensrechtliche Fristen werden jedoch regelmäßig erstreckt (siehe Frage 1). Für den Zeitraum der Fristenunterbrechung gelten hinsichtlich des Zustellnachweises folgende Erleichterungen:

Behördliche Schriftstücke werden zugestellt, indem sie in den Postkasten eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden. Die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt.

Der Empfänger ist von der Zustellung zu verständigen, soweit es ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist. Die Verständigung kann schriftlich (z.B. an der Eingangstüre), mündlich (z.B. durch eine Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre) oder telefonisch erfolgen. Sie kann auch an Personen erfolgen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können.

Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung jedoch mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Zustellung, die Form der Verständigung sowie die Gründe, warum eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Die Vorgabe, dass der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift bestätigen muss, entfällt. Wenn eine elektronische Beurkundung der Zustellung möglich ist, dann kann dies durch den Zusteller selbst erfolgen (anstelle des Übernehmers).

  1. Welche Änderungen ergeben sich durch die COVID-19-Gesetze bei Exekutionsverfahren?

Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung künftig auch in Fällen einer Epidemie oder Pandemie aufzuschieben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verpflichtende aufgrund einer solchen Katastrophe in jene wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, wobei letztere seine wirtschaftliche Existenz bedroht. Zudem darf nicht die Gefahr bestehen, dass der betreibende Gläubiger durch die Aufschiebung schwer geschädigt würde (z.B. zu erwartende Uneinbringlichkeit der Forderung).

Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers nach Ablauf fortzusetzen. Dies nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder wenn die Voraussetzungen für die Aufschiebung nicht mehr gegeben sind (vgl. § 200b Exekutionsordnung).

Räumungsexekution:

Eine Räumungsexekution nach § 349 EO ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich.

Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

  1. Welche Änderungen ergeben sich durch die COVID-19-Gesetze bei Insolvenzverfahren?

Die an sich generell unterbrochenen Fristen in Zivilverfahren gelten für das Insolvenzverfahren nicht.

Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.

Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1.3.2020 bis 30.6.2020 eingetretenen Überschuldung.

Ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers ist nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.

Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Mehr Infos zu Insolvenzverfahren.

  1. Welche Änderungen ergeben sich durch die COVID-19-Gesetze für Versammlungen nach dem Gesellschaftsrecht?

Für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen dürfen Versammlungen von Gesellschaftern (z.B. Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und Organmitgliedern (z.B. Aufsichtsratssitzung), die derzeit aufgrund behördlicher Beschränkungen nicht persönlich abgehalten werden können, in den allermeisten Fällen mittels elektronischer Kommunikation (z.B. Videokonferenz, Telefonkonferenz) durchgeführt werden.

Die Justizministerin soll in einer Verordnung die näheren Regelungen für derartige Versammlungen für jeden Gesellschaftstyp gesondert bestimmen (sohin etwa unterschiedlich für GmbHs und AGs).

Die gesetzliche Frist zur Abhaltung diverser Versammlungen wird auf zwölf Monate (ab Beginn des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft) erstreckt. Fristerstreckungen bestehen auch in anderen Bereichen, so hat die Veröffentlichung der Bilanzen nach § 277 UGB erst spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

Aktueller Fahrplan & Maßnahmen

 

Gastgewerbe: Abholen durch Kunden seit 3.4. erlaubt

Ist die Lieferung und Abholung von Speisen bei Gastgewerbebetrieben zulässig?

Ja, Lieferservice und Abholen (siehe Voraussetzungen unten) sind zulässig. Betriebsinhabern und Betriebsmitarbeitern ist der Zugang im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferservice für alle Betriebsarten des Gastgewerbes möglich. Die Abholung und Zustellung kann auch durch Lieferdienste erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen den agierenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn

  • diese vorbestellt wurden
  • nicht vor Ort konsumiert werden
  • bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.

Die Betriebsstätte ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestellte Speisen abholen und nur für den Zweck der Abholung. Das Konsumieren von Speisen oder Getränken vor Ort ist nicht zulässig.

Es ist dafür zu sorgen, dass Personen nach Möglichkeit nur einzeln ins Lokal gelassen werden oder durch andere geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Menschenansammlungen im oder vor dem Lokal sind zu vermeiden.

Ich bekomme einen Anruf, dass ein Gast eine Speise abholen will. Kann ich ihm die Speise zum Abholen vorbereiten?

Ja, Abholungen sind seit dem 3. April explizit gestattet. Die Speisen müssen vorbestellt (nicht vor Ort ausgewählt) werden. Eine Konsumation vor Ort ist nicht gestattet. Die Einhaltung der Abstandsvorgaben ist unbedingt notwendig.

Ist das Abholen von Speisen auch bei Imbissständen und Würstelständen erlaubt?

Ja, sofern es sich um vorbestellte Speisen handelt. D. h. wenn der Betrieb ein Bestellsystem eingerichtet hat (zum Beispiel telefonisch oder per Mail). Die Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden. Die Einhaltung der Mindestabstände ist sicherzustellen. Über das Abholen hinaus darf kein weiteres Verweilen erfolgen.

Kann ich alle Speisen (Eisbox, Kebab, Grillhuhn, usw.) nach Vorbestellung zur Abholung bereitstellen?

Ja.  Wichtig ist, dass die Speisen nicht vor Ort konsumiert werden und bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird.

Darf ich im Zuge der Abholung noch schnell einen Kaffee servieren?

Nein, das ist nicht zulässig.

Dürfen Stammgäste das Lokal betreten und zum Plaudern bleiben?

Nein das ist nicht zulässig.

Gelten Einschränkungen bei der Abholzeit?

Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten der Bundesländer.

Handel: Neue Hygieneregeln und Maskenpflicht ab 6.4.

Informationen zu neuen Hygieneregeln und zur Maskenpflicht im Handel ab 6. April 2020

Ab spätestens 6. April 2020 gelten neue Hygieneregeln in Supermärkten und Drogerien/Drogeriemärkten (gemäß Erlass des BMSGPK vom 31.03.2020). Für Supermärkte sowie Drogerien und Drogeriemärkte, deren Kundenbereich eine Quadratmeteranzahl von 400 m² unterschreitet, gilt die Maskenpflicht bis auf weiteres nicht. Für sie gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus, wie z.B. regelmäßiges gründliches Reinigen der Hände der Mitarbeiter mit Seife oder einem Desinfektionsmittel, Halten eines Abstandes von mindestens einem Meter und Einhaltung von Atemhygiene der Mitarbeiter sicherzustellen.

Die nachfolgenden Hygieneregeln gelten ab spätestens 6. April 2020:

  • Mitarbeiter von Supermärkten und Drogerien/Drogeriemärkte sind angehalten, mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, damit eine mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion vorhanden ist,
  • ab Verfügbarkeit sind diese mechanischen Schutzvorrichtungen den Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese keine mechanischen Schutzvorrichtungen selbst mitbringen,
  • sobald diese mechanischen Schutzvorrichtungen durch die Inhaber von Supermärkten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese die Kunden nur dann in den Verkaufsbereich zulassen, wenn sie mechanische Schutzvorrichtungen tragen,
  • Mitarbeitern von Supermärkten müssen im Kundenbereich Handschuhe tragen, wobei dies jedoch nicht von der Einhaltung der erforderlichen Händehygiene entbindet,
  • beim Eingang sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen,
  • der Haltegriff von Einkaufswägen ist nach jedem Kundengebrauch zu desinfizieren,
  • Flächen oder Vorrichtungen (zB Gefrierregalgriffe), die regelmäßig von Kunden berührt werden, sind regelmäßig zu reinigen und desinfizieren,
  • bei sämtlichen Kassen mit Mitarbeiterbedienung muss ein Glasschutz (Acrylglas oder Echtglas) vorhanden sein,
  • zur Kontrolle und Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von einem Meter sind im Kassenbereich Bodenmarkierungen anzubringen,
  • die Gestaltung der Verkaufsflächen soll derart vorgenommen werden, dass der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann,
  • die Verwendung von Einkaufswägen zur Sicherstellung des Abstandes soll vorgesehen werden,
  • es ist eine Anzahl von Kunden festzulegen, die gleichzeitig im Supermarkt aufhältig sein darf, um den vorgeschriebenen 1-Meter-Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen sicherzustellen; bei Erreichen dieser Anzahl dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben („one-in-one-out“),
  • die Mitarbeiter sind aufgefordert, den Kunden die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens zu empfehlen,
  • Kunden sind durch geeignete Information in einem Aushang/durch Piktogramme darauf hinzuweisen, dass bei Vorhandensein von Symptomen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen.

Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften ab 14.4.

  1. Welche Betriebe sind betroffen?

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist grundsätzlich untersagt.

Dieses Betretungsverbot gilt jedoch nicht für folgende Betriebe:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und angeschlossenen Waschstraßen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • Baustoff-, Eisen-, und Holzhandel,
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Pfandleihanstalten
  • Handel mit Edelmetallen

Für die aufgezählten Handelsbetriebe und Pfandleihanstalten gilt, dass diese lediglich von 7.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr für den Kundenverkehr geöffnet haben dürfen. Von dieser zeitlichen Beschränkung sind Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten (z.B. Bäcker) jedoch nicht betroffen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Unter „Gartenmärkten“ sind Gartenzentren, Gärtnereien und Floristen zu verstehen.

Als „Baustoff-, Eisen- und Holzhandel“ und „Baumärkte“ sind grundsätzlich solche Geschäfte anzusehen, die Mitglied der Fachgruppe für Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzwarenhandels sind. Es können aber vereinzelt auch andere Geschäfte als Baustoffhandlungen anzusehen sein, zB wenn sie beim Außenhandel eingegliedert sind. Für die Zuordnung sind das Schwergewicht des Warensortiments und das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens wesentlich.

Betriebsstätten aus anderen Branchen sind vom Betretungsverbot nur dann ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen („Kleinbetriebsausnahme“):

  • Die Betriebsstätte muss dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen;
  • der Kundebereich im Inneren der Betriebsstätte muss kleiner als 400 m² sein; und
  • der Kundenbereich muss bereits am 7.4.2020 kleiner als 400 m² gewesen sein.

Veränderungen der Größe des Kundenbereichs im Inneren, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass nachträgliche Absperrungen (zB durch mobile Raumwände, Absperren von Gängen oder Stockwerken) nicht dazu führen, dass größere Kundebereiche betreten werden dürfen.

In die 400 m² ist der Außenbereich nicht einzuberechnen (zB Verkauf von Kfz oder Pflanzen im Außenbereich).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen dürfen beispielsweise folgende kleinere Betriebe ihren Kundenbereich öffnen:

  • Buchhändler
  • Kunsthandwerke
  • Steinmetze

Wenn mehrere kleine Betriebe über ein gemeinsames Verbindungsbauwerk betreten werden (insb. Einkaufszentren), so gilt obige Ausnahme für Kleinbetriebe nur dann, wenn der Kundenbereich sämtlicher Betriebe insgesamt kleiner als 400 m² ist.

Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes bleibt bis auf Weiteres unzulässig, selbst wenn der Kundenbereich des Betriebs kleiner als 400 m² sein sollte (Ausnahme: Selbstabholung und Lieferung vorbestellter Speisen).

Beherbergungsbetriebe dürfen nicht zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. Zulässige bleiben jedoch bestimmte Beherbergungen, wie z.B. solche aus beruflichen Gründen oder zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Hinweis für Mischbetriebe:

Manche Unternehmen bieten in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment von Waren und Dienstleistungen an. Ein solches kann Leistungen sowohl aus - gemäß des Covid-19-Gesetzes – zulässigen, als auch unzulässigen Tätigkeitsbereichen umfassen.

In der aktuellen Situation ergeht an Mischbetriebe seitens der WKÖ der nachdrückliche Appell, die Verordnung in ihrem Mischbetrieb im Interesse eines fairen Wettbewerbs sinngemäß anzuwenden. In Einklang mit dem Verordnungswortlaut sind demnach ausschließlich solche Waren und Dienstleistungen anzubieten, die in den von der Verordnung ausgenommenen „Bereich“ (vgl. § 2) fallen.

So kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, während andere Teilbereiche eines Verkaufsbetriebs (z.B. Verkauf von Fernsehgeräten) einzustellen sind. Der Handel mit letztgenannten Sortimenten sollte durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Abgrenzungsmaßnahmen, Kennzeichnungen) hintangehalten werden.

  1. Müssen in Betrieben, die für den Kundenverkehr geöffnet sind, derzeit besondere Gesundheitsschutzmaßnahmen beachtet werden?

Ja, folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

  • Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine mechanische Schutzvorrichtung tragen, die den Mund- und Nasenbereich gut abdeckt und vor Tröpfcheninfektion schützt (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren); und
  • sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.

In jenen Betrieben, deren Kundenfläche weniger als 400 m2 beträgt und die nur deshalb seit 10.4.2020 wieder aufsperren dürfen (zur „Kleinbetriebsausnahme“ vgl Frage 1, gilt folgende zusätzliche Auflage:

  • Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (Ausnahme: Wenn der Kundenbereich insgesamt kleiner als 20 m2 ist, dürfen Kunden diesen nacheinander einzeln betreten).

Für etliche Bereiche bestehen Sonderregelungen, so etwa für den Lebensmittelhandel und bei der Erbringung persönlicher Unterstützungsdienstleistungen (insb. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen).

  1. Wie lange gelten diese Einschränkungen?

Nach gegenwärtigem Stand gelten die Einschränkungen bis 30.4.2020.

FAQ zur Öffnung der Geschäfte ab 14.04.2020

Urlaub

  1. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Konsum seines Urlaubs/Zeitausgleich mit 14.4.2020 (vorzeitig) zu beenden, wenn das Geschäft des Arbeitgebers mit 14.4.2020 wieder aufsperrt?

Ja, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor den Konsum von Urlaub/Zeitausgleich einseitig für die Zeit der Schließung des Geschäfts angeordnet hat (§ 1155 (3) ABGB). Sinnvoll wird es sein, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das vorzeitige Ende des Urlaubes/Zeitausgleiches einigen und gemeinsam einen Termin für den Wiederantritt der Arbeit finden.

Nein, wenn der Urlaub einvernehmlich vereinbart wurde. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer der vorzeitigen Beendigung des Urlaubs/Zeitausgleichs zustimmen. Sinnvoll wird es sein, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das vorzeitige Ende des Urlaubes/Zeitausgleiches einigen und gemeinsam einen Termin für den Wiederantritt der Arbeit finden. Dabei hat der Arbeitnehmer auch die Interessen seines Arbeitgebers zu berücksichtigen und darf den Wiederantritt mit 14.4.2020 aufgrund seiner Treuepflicht nicht leichtfertig ablehnen.

  1. Kann Urlaub/Zeitausgleich auch ab dem 14.4.2020 noch einseitig angeordnet werden?

Ja, wenn

  • der Betrieb auch nach dem 13.4.2020 von einem Betretungsverbot oder einer Betretungseinschränkung auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfasst ist und
  • die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dadurch nicht zu Stande kommt.

Da auch nach Ostern für Geschäfte unter 400m² Betretungseinschränkungen gelten (nur gewisse Anzahl von Kunden gleichzeitig im Geschäft, Schutzmaßnahmen, etc.), kann dort auch weiterhin Urlaub angeordnet werden, sofern die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch die Einschränkung entfällt.

Kurzarbeit

  1. Muss ich dem AMS melden, wenn ich mein Geschäft aufsperre und wieder Mitarbeiter beschäftige?

Wenn Geschäfte aufsperren, deren Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, braucht es keine Verständigung des AMS, solange die Arbeitsauslastung der kurzarbeitenden Mitarbeiter im gesamten Kurzarbeitszeitraum nicht über 90% steigt. Es genügt, mit der nächsten Monatsabrechnung einfach weniger Ausfallstunden zu verrechnen."

  1. Darf ein Unternehmen das in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehene (reduzierte) Ausmaß der Arbeitszeit einseitig ändern?

Nein.

In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Änderungen der in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Arbeitszeit dessen Zustimmung einzuholen.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist für die Änderung der in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Arbeitszeit während der Kurzarbeit die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten erforderlich; zusätzlich sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung der Arbeitszeit darüber zu informieren.

Bei Arbeitszeitänderungen ist zu beachten, dass die Kurzarbeitsbeihilfe entfällt bzw. zurückgefordert wird, wenn der Arbeitsausfall im Zuge der Kurzarbeit im Durchschnitt der insgesamt von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten oder von einzelnen Beschäftigten 90% überschreitet.

  1. Wie ist vorzugehen, wenn die Beschäftigten bzw. der Betriebsrat der Arbeitszeitänderung nicht zustimmen?

Die Beschäftigten dürfen die Arbeitszeitänderung aufgrund ihrer Treuepflicht nicht leichtfertig ablehnen.

Betriebsräte haben bei ihrer Entscheidung das Wohl der Beschäftigten und des Betriebes zu berücksichtigen.

Experten der Wirtschaftskammern, Gewerkschaften und Arbeiterkammern können bei Problemen beratend und vermittelnd beigezogen werden.

  1. Welche Folgen hat es, wenn in Betrieben ohne Betriebsrat die Sozialpartner nicht rechtzeitig über die Arbeitszeitänderung informiert werden?

Dazu gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen. Zur Vermeidung von Problemen raten wir, das Verfahren einzuhalten und die Sozialpartner, die die Einzelvereinbarung unterschrieben haben, mindestens fünf Tage vor der geplanten Arbeitszeitänderung zu informieren.

Für diese Meldung der Betriebe haben die Gewerkschaften folgende E-Mail-Adressen bekanntgegeben:

Vida             Arbeitsmarkt@vida.at

GPA-djp        Kurzarbeit@gpa-djp.at

PRO-GE         Corona.kurzarbeit@proge.at

Younion        kurzarbeit@younion.at

GPF              Christian.decker@gpf.at

GBH             kurzarbeit@gbh.at

GÖD             goed.kv@goed.at

  1. Sind während der Kurzarbeit Überstunden erlaubt?

In der Sozialpartnervereinbarung können Überstunden zugelassen werden.

Achtung: Geleistete Überstunden sind von der Summe der Ausfallstunden abzuziehen und verringern dadurch die Kurzarbeitsbeihilfe!

  1. Muss der Arbeitgeber für Mehrstunden bei Kurzarbeit Zuschläge zahlen?
  • Kurzarbeit ist nach herrschender Lehre nicht als Teilzeitarbeit (gemäß § 19d Abs 1 AZG) anzusehen.
  • Damit sind auch bei Überschreitung der reduzierten Arbeitszeit keine Zuschläge gemäß § 19d AZG zu bezahlen.
  • Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.
  1. Ist es für die Kurzarbeitsbeihilfe unschädlich, wenn ein Geschäft geschlossen bleibt, obwohl es wieder aufgesperrt werden könnte?

Ja. Ob ein Geschäft trotz Lockerung der behördlichen Vorschriften geschlossen bleibt, ist eine unternehmerische Entscheidung. Bleibt das Geschäft geschlossen, kann weiterhin Kurzarbeitsbeihilfe bezogen werden, solange die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

  1. Ist es für die Kurzarbeitsbeihilfe unschädlich, wenn bald nach der Öffnung des Geschäftes die Arbeitsstunden wieder reduziert werden, weil das Geschäft nicht läuft?

Ja. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass im Durchschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum höchstens 90% der ursprünglichen Arbeitszeit ausfallen; bei einem höheren durchschnittlichen Arbeitszeitausfall fällt die Kurzarbeitsbeihilfe weg.

  1. Kann Kurzarbeit vorzeitig beendet werden?

Ja. Dies ist in der Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Den Sozialpartnern und dem Arbeitsmarktservice ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In Betrieben mit Betriebsrat ist diese Mitteilung vom Unternehmen und vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben.

Die Beschäftigten sind darüber so früh als möglich zu informieren, damit sie sich auf die Wiederaufnahme der vollen Arbeit einstellen können.

Gemeinsam mit der Abrechnungsliste für den letzten Kalendermonat ist ein Durchführungsbericht vorzulegen, der jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalls zu enthalten hat.

Im Falle einer Behaltefrist ist zudem ein Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen.

Die Durchführungsberichte sind vom Betriebsrat, in Ermangelung eines Betriebsrates von der zuständigen Fachgewerkschaft oder von den von Kurzarbeit Betroffenen, mit zu unterfertigen. Auf Verlangen des AMS sind über die gemachten Angaben Nachweise vorzulegen.

Für die Durchführungsberichte werden Formulare zur Verfügung gestellt werden.

Ausweitung der Maskenpflicht ab 14.4. in allen geöffneten Geschäften

Hinweis: Weitere Details sowie FAQs werden nach Abklärung mit der Bundesregierung veröffentlicht.

Ausweitung der „Maskenpflicht“

  • Neben den Supermärkten wird diese ab 14. April in allen Geschäften gelten, die geöffnet sind.
  • Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln wird es ab 14. April eine Verpflichtung geben, Mund und Nase zu bedecken.
  • Wenn kein Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung steht, kann auch ein Tuch der ein Schal verwendet werden.
  • Am Arbeitsplatz sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam darüber entscheiden.

Künftig geplante Änderungen

  • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.

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